Rz. 40

Während die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und das Elterngeld aus dem gleichen Anlass, nämlich der Geburt eines Kindes gewährt werden, weisen die unter § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu subsumierenden Einnahmen diese Verknüpfung nicht auf.[1] Die Nähe zum Elterngeld liegt jedoch darin begründet, dass es sich bei den Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 um Entgeltersatzleistungen handelt, die ebenfalls ausfallendes Erwerbseinkommen ganz oder teilweise ersetzen. Zur Vermeidung von Doppelleistung bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 daher deren Berücksichtigung beim Elterngeld. Die Anrechnung dieser Entgeltersatzleistungen verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG.[2]

 

Rz. 41

Angerechnet werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a) nur die Entgeltersatzleistungen, die nicht bereits bei der Berechnung des Elterngeldes nach § 2 BEEG berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus unterliegen der Anrechnung die Einnahmen aus Entgeltersatzleistungen, bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b)).[3]

 

Rz. 42

Während Mutterschaftsgeld und die anderen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 regelmäßig eine Höhe erreichen, die eine Gewährung von Elterngeld daneben nicht zulässt, erfolgt im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Anrechnung der Entgeltersatzleistungen nur, soweit diese den Freibetrag von 300 EUR übersteigen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass der durch die Geburt des Kindes oder dessen Aufnahme in den Haushalt entstehende Betreuungsbedarf unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistung honoriert wird. Denn anders als die Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden die Entgeltersatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unabhängig von der Geburt gewährt und tragen diesem Umstand folglich nicht Rechnung.

 

Rz. 43

Die auf das Elterngeld anzurechnenden Entgeltersatzleistungen sind vielgestaltig und finden sich in unterschiedlichen Gesetzen. Hierzu zählen u. a.[4] aus dem

  • SGB III: Arbeitslosengeld (§§ 136 ff.) – Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff.) – Insolvenzgeld (§§ 165 ff.) – Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§§ 70 ff.) – Übergangsgeld (§§ 119 ff.);
  • SGB V: Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V bzw. §§ 12, 13 KVLG);
  • SGB VI: Übergangsgeld (§§ 20 f.) – Erwerbsminderungsrenten (§§ 43, 240) – Altersrente (§§ 35 ff., §§ 235 f.);
  • SGB VII: Übergangsgeld (§ 49 f.) – Verletztengeld (§§ 45 f.) – Verletztenrente (§§ 56 ff.).
 

Rz. 44

Nicht um Einnahmen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5[5] handelt es sich u. a. bei

 

Rz. 45

 
Hinweis

Gleichzeitiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I und Elterngeld

Zur Vermeidung einer Anrechnung von anderen Leistungen wird teilweise empfohlen, bei gleichzeitig bestehendem Anspruch auf Arbeitslosengeld I und Elterngeld, zunächst nur Letzteres in Anspruch zu nehmen. Verwiesen wird zum einen auf § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III, nach dem bei Erziehungszeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes die Versicherungspflicht fortbesteht und demzufolge die Anwartschaftszeit des § 142 SGB III erfüllt ist; zum anderen auf § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III, wonach bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Erziehungszeiten (ebenso wie Zeiten des Bezugs von Elterngeld) außer Betracht bleiben, weshalb Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht entstünden.[6]

 

Rz. 46

Wer während der Erziehungszeit bzw. dem Elterngeldbezug von der Möglichkeit des § 1 Abs. 6 BEEG Gebrauch macht, einer Teilzeittätigkeit nachgeht und hierdurch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwirbt, im Anschluss jedoch arbeitslos wird, sollte Folgendes beachten: Enthält der (erweiterte) Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (etwa weil in diesen Zeitabschnitt ausschließlich Erziehungszeiten fallen), kommt es zu einer sich nach Qualifikationsgruppen richtenden Festsetzung eines fiktiven Bemessungsentgelts (§ 152 SGB III). Da eine über § 150 Abs. 3 SGB III hinausgehende Erweiterung des Bemessungsrahmens weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist[7], wird dann nicht mehr an das Arbeitsentgelt vor Beginn der Erziehungszeit angeknüpft.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 22.
[3] BT-Drucks. 17/9841 S. 29. Vgl. im Einzelnen BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 179 ff.
[4] Vgl. die ausführliche Aufzählung in BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 180 f.
[5] Eine ausführlichere Aufzählung findet sich wiederum in BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, S. 181 f.
[6] Nebe, Streit 2007, S. 74, 81.

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