1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2d BEEG wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] zum 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nur teilweise als § 2 Abs. 8 Sätze 1-3 BEEG a. F. Sie wurden durch die gesetzliche Neufassung erheblich umstrukturiert und auch inhaltlich neu gestaltet.[2] Mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[3] wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 – allerdings ohne jeglichen Bezug zur COVID-19-Pandemie – ein neuer Abs. 5 angefügt.[4]

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 22-24.
[3] BGBl. 2020 I S. 1061.
[4] BT-Drucks. 19/18698 S. 8.

2 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 2d BEEG regelt die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BEEG, konkretisiert damit die dort eingangs normierten Begrifflichkeiten weiter und enthält durch den Klammerzusatz in Abs. 1 Halbsatz 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinneinkünfte". Hinsichtlich der pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verweist er auf die weitergehenden Konkretisierungen in den §§ 2e, f BEEG.

 

Rz. 3

Hervorzuheben ist, dass § 2d BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die zugrunde zu legenden Einkommensnachweise jeweils unterschiedlich sind: Für die Gewinneinkünfte im Bemessungszeitraum sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne maßgeblich (Abs. 2). Für die Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum sind die in einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, enthaltenen Gewinne maßgeblich (Abs. 3).

3 Definition als Gewinneinkünfte und grundsätzlicher Regelungsgehalt (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit parallel zu § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG – als "Netto-Einkommen", also als Einkommen nach Abzug der hierauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Angeknüpft wird nur an die 3 Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit). Angelehnt an das Steuerrecht ist Einkommen aus den genannten Vorschriften der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), und zwar nur in Form positiver Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG und § 2d Abs. 1 BEEG), denn nur solche sind bei der Bestimmung des Bemessungseinkommens zu berücksichtigen.[1] Von diesem sind die auf ihn entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung nach Maßgabe der §§ 2e, f BEEG abzuziehen. Ein gesonderter Abzug für Werbungskosten ist nicht vorgesehen; er ist aber auch nicht erforderlich, weil die mit der Einkommenserzielung verbundenen Aufwendungen bereits im Rahmen der Gewinnermittlung vollständig, und nicht lediglich in Höhe eines Pauschbetrags, berücksichtigt werden.

 

Rz. 5

Eine dem § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG entsprechende Vorschrift existiert für die Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht und ist auch nicht erforderlich, weil bei Selbstständigen der "unregelmäßige" Zahlungseingang die Regel ist. Daher zählen zu den zu berücksichtigenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auch einmalige Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG[2] sowie gesellschaftsrechtlich vertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligungen aus einem Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG[3], nicht jedoch fiktive Gewinnbeteiligungen, auf die ein Personengesellschafter (wegen seiner reduzierten selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum) während der Elternzeit verzichtet hat[4].

 

Rz. 6

Die unterschiedliche Behandlung der Gewinneinkünfte des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit) einerseits und der anderen Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 5-7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG) andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Gebot zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG.[5] Die sachliche Rechtfertigung der Ausklammerung der Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 5-7 EStG liegt darin, dass die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens typisierend betrachtet wesent...

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