Rz. 10

Abs. 2 der Vorschrift enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum und stellt bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen Gewinneinkünfte grds. auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne ab. Für die elterngeldrechtliche Gewinnermittlung ist nach Abs. 2 Satz 1 – entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 – der monatliche Anteil der Summe der positiven im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit anzusetzen. Negative Einkünfte in den einzelnen Einkunftsarten sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG mit null anzusetzen[1], weil nur die Summe der positiven Einkünfte zu berücksichtigen ist. Die Gründe, die dafür ausschlaggebend sind, dass im Bemessungszeitraum ein Verlust (negative Einkünfte) erwirtschaftet wurde, sind ohne Belang und führen auch im Falle unvorhersehbarer Ereignisse nicht zu einer Verschiebung oder anderweitigen Verlagerung des maßgeblichen Bemessungszeitraums.[2]

 

Rz. 11

Wie sich bereits aus § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG ergibt, ist grds. der Einkommensteuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum maßgeblich, dem Bindungswirkung zukommt.[3] Es wird damit grds. das anhand des Einkommensteuerbescheides leicht nachweisbare Einkommen zugrunde gelegt. Eigenständige Einkommensberechnungen durch die Elterngeldbehörden sind nicht gewollt.[4] § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG dient damit in hohem Maße der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Seit der Neuregelung der Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.2013 gilt für Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit nicht mehr ein 12-monatiger Bemessungszeitraum (Umkehrschluss zu § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Dementsprechend sieht § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG vor, dass als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stets die steuerrechtlich vorgegebenen Gewinnermittlungszeiträume i. S. d. § 4a EStG maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Abgeschlossen ist ein Veranlagungszeitraum mit Ablauf des letzten Tages des Veranlagungszeitraums und nicht erst mit Zugang des Einkommensteuerbescheides. Steuerlicher Veranlagungszeitraum im Sinne der §§ 2b Abs. 2 Satz, 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG ist das Kalenderjahr, denn nach § 2 Abs. 7 EStG sind die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (Jahressteuerprinzip). Daran anknüpfend bestimmt § 25 Abs. 1 EStG, dass der Steuerpflichtige nach dem Einkommen veranlagt wird, welches er im Kalenderjahr, also im Veranlagungszeitraum, bezogen hat. Lediglich in besonderen Konstellationen fallen der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum und der steuerliche Veranlagungszeitraum auseinander (z. B. § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG: für Erwerbseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb, wenn das Normalwirtschaftsjahr zugrunde liegt). Die Besonderheit der Regelung des § 4a EStG liegt dann lediglich darin, dass der Gewinn in den dort bestimmten Fällen zunächst in einem ersten Schritt nach den Verhältnissen im Wirtschaftsjahr und nicht im Kalenderjahr ermittelt wird und dann in einem zweiten Schritt auf einen Jahresgewinn für den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) umgerechnet wird.[5]

 

Rz. 12

Der Einkommensteuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum wird häufig bei Antragstellung zum Elterngeld noch nicht vorliegen. Daher kann das Einkommen durch andere Unterlagen, insbesondere durch den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid oder auch durch andere geeignete Unterlagen[6] wie eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), zumindest glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird auf der Grundlage dieser Glaubhaftmachung dann vorläufig bis zum Nachreichen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids gezahlt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG); die glaubhaft gemachten Angaben des Berechtigten (§ 26 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X) sind dabei zu berücksichtigen.[7] Auch diese Vorgehensweise führt zu der vom Gesetzgeber bezweckten erheblichen Vereinfachung der Ermittlung des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und zur Verfahrensbeschleunigung.

 

Rz. 13

Ist trotz der grundsätzlichen Veranlagungspflicht nach § 25 EStG im Einzelfall kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, z. B. in Fällen des § 156 AO, etwa weil der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der im Falle einer Änderung zu zahlenden Steuer die Kleinstbetragsgrenze nicht überschreitet, trifft Abs. 2 Satz 2 die Regelung, dass dann die entsprechenden Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Abs. 3, also anhand einer Gewinnermittlung, die mindestens den Maßgaben des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, zu berechnen sind. Die Regelung greift sowohl, wenn kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen ist, als auch wenn kein geänderter Einko...

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