Rz. 4

Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit parallel zu § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG – als "Netto-Einkommen", also als Einkommen nach Abzug der hierauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Angeknüpft wird nur an die 3 Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit). Angelehnt an das Steuerrecht ist Einkommen aus den genannten Vorschriften der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), und zwar nur in Form positiver Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG und § 2d Abs. 1 BEEG), denn nur solche sind bei der Bestimmung des Bemessungseinkommens zu berücksichtigen.[1] Von diesem sind die auf ihn entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung nach Maßgabe der §§ 2e, f BEEG abzuziehen. Ein gesonderter Abzug für Werbungskosten ist nicht vorgesehen; er ist aber auch nicht erforderlich, weil die mit der Einkommenserzielung verbundenen Aufwendungen bereits im Rahmen der Gewinnermittlung vollständig, und nicht lediglich in Höhe eines Pauschbetrags, berücksichtigt werden.

 

Rz. 5

Eine dem § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG entsprechende Vorschrift existiert für die Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht und ist auch nicht erforderlich, weil bei Selbstständigen der "unregelmäßige" Zahlungseingang die Regel ist. Daher zählen zu den zu berücksichtigenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auch einmalige Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG[2] sowie gesellschaftsrechtlich vertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligungen aus einem Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG[3], nicht jedoch fiktive Gewinnbeteiligungen, auf die ein Personengesellschafter (wegen seiner reduzierten selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum) während der Elternzeit verzichtet hat[4].

 

Rz. 6

Die unterschiedliche Behandlung der Gewinneinkünfte des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit) einerseits und der anderen Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 5-7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG) andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Gebot zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG.[5] Die sachliche Rechtfertigung der Ausklammerung der Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 5-7 EStG liegt darin, dass die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens typisierend betrachtet wesentlich voneinander abweichen. Denn der Gesetzgeber hat die Erzielung der Gewinneinkünfte (ebenso wie diejenigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit [§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG]) im Gegensatz zu den Einkünften des § 2 Abs. 1 Nr. 5-7 EStG als typischerweise mit persönlichem Arbeitseinsatz verbunden angesehen. Gerade die mit der Einschränkung persönlichen Einsatzes (Arbeit) einhergehenden Einkommenseinbußen bezweckt das BEEG teilweise auszugleichen, um die Erziehung und Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Zu dieser Typisierung und Pauschalierung war der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt, auch wenn es im Einzelfall zu Abweichungen bei der Art und Weise der Einkommenserzielung kommen kann.

 

Rz. 7

Bei der Ermittlung des Gewinns nach § 2d Abs. 1 BEEG sind neben den §§ 4-7k EStG auch die §§ 13-18 EStG zu beachten. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG im Allgemeinen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (sog. Betriebsvermögensvergleich). Die Gewinnermittlung erfolgt im Steuerrecht nach dem sog. Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), einem besonderen steuerrechtlichen Gewinnermittlungszeitraum, der nicht mit dem Kalenderjahr und dem Veranlagungszeitraum (§ 25 EStG) identisch sein muss. Bei der Gewinnermittlung scheiden nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG Betriebseinnahmen und -ausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (sog. durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) oder Substanzverringerung sind nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG zu befolgen, sodass auch fiktive Verluste den berücksichtigungsfähigen Gewinn schmälern und elterngeldrechtlich zu beachten sind, zumal ein Ausschluss des horizontalen Verlustausgleichs oder sonst steuerrechtlich wirksamer Verluste keinen norm...

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