Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 2 werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014 bezweckte der Gesetzgeber eine abermalige "Klarstellung" dahingehend[1], dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige, also nicht laufende und nicht regelmäßige, Bezüge allein nach lohnsteuerrechtlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG sowie Lohnsteuer-Richtlinien, als nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassene Verwaltungsvorschriften) erfolgen soll.[2] Das bedeutet, dass nicht entscheidend ist, wie der Arbeitgeber den Lohnbestandteil (subjektiv) behandelt, sondern wie er nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben (objektiv) zu behandeln ist.[3] Diese gesetzgeberisch vorgegebene Maßgabe kollidiert hingegen mit der in § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG explizit angeordneten Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen. Dieser Widerspruch lässt sich nur auflösen, indem man die Widerlegbarkeit der gesetzlich angeordneten Vermutung betont und in den Vordergrund stellt.[4]

 

Rz. 10

Bei den im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnden Einnahmen handelt es sich um Bezüge i. S. v. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Als sonstige Bezüge definiert § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG abstrakt den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Die Abgrenzung erfolgt damit in negativer Hinsicht. In positiver Hinsicht ist laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der – rein zeitlich betrachtet – den Regelfall der Entlohnung darstellt. Für laufenden Arbeitslohn ist nur ein regelmäßiger Zahlungszeitraum rechtlich existent; Zahlungen, die davon abweichend in anderen Zeitintervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei seinerseits um gleichbleibende Intervalle handelt.[5] Laufenden Arbeitslohn stellen daher insbesondere (entsprechend der nicht abschließenden konkreten Aufzählung in Nr. R 39b.2 Abs. 1 LStR 2015) dar:

  • Monatsgehälter,
  • Wochen- und Tagelöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Zuschläge und Zulagen,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,
  • Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten 3 Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Demnach ist der dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht fortlaufend zufließende Arbeitslohn, also derjenige Arbeitslohn, der abweichend vom regelmäßigen – den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder der betrieblichen Übung entsprechenden – Lohnzahlungszeitraum abgerechnet und ausgezahlt wird[6], kein laufender Arbeitslohn, sondern ein sonstiger Bezug, und zwar unabhängig davon, ob der sonstige Bezug im klassischen Lohnabzugsverfahren oder im pauschalen Abzugsverfahren nach § 40a EStG versteuert wird[7]. Für die Elterngeldberechnung hat die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen folgenden Hintergrund: Nicht als laufender Arbeitslohn gezahlte (also sonstige) Bezüge sind deshalb nicht als Einnahmen zu berücksichtigen, weil es sich um einmalige Einnahmen handelt, die für das als monatliche Leistung gewährte Erwerbsersatzeinkommen Elterngeld nicht in gleicher Weise prägend sind wie der laufende Arbeitslohn.[8] Dabei liegt der Zweck der lohnsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht darin, die sonstigen Bezüge von der Bemessung der Lohn- und Einkommensteuer auszunehmen, wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ergibt.

 

Rz. 11

Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen wirkt sich lediglich auf die Höhe der Lohnsteuervorauszahlung aus. Sonstige Bezüge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren im Interesse der Steuerpflichtigen (nämlich zur Vermeidung einer übermäßigen Steuerlast aufgrund der Progression) anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Damit soll die monatlich vorauszuzahlende Lohnsteuer der späteren Belastung mit Einkommensteuer angenähert werden, die auf die jährlichen Einkünfte berechnet wird. Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer für die Ermittlung der Lohnsteuer eines sonstigen Bezuges so behandelt, als hätte er in jedem Lohnzahlungszeitraum (Monat) ein Zwölftel des sonstigen Bezuges erhalten.[9] Die LStR haben zwar als Verwaltungsanweisungen keine Normqualität und binden deshalb die für den Vollzug des Elterngeldrecht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge