Rz. 3

Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten 12 (vollen) Kalendermonate vor dem Kalendermonat[1] der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist ausschließlich, ob vor der Geburt Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Rechtsfolge ist die zwingende (von den abschließenden Ausnahmen des § 2b Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BEEG abgesehen) Festlegung des Bemessungszeitraums auf die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes, selbst wenn der Elterngeldberechtigte in diesem so gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum selbst gar nicht (vollständig) nichtselbstständig tätig war. Es wird damit grds. das Durchschnittseinkommen der letzten 12 (vollständig abgeschlossenen) Kalendermonate zugrunde gelegt. Seit der Neuregelung ab 18.9.2012 gilt dieser 12-monatige Bemessungszeitraum nur noch für das Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Ausnahmen von der Bestimmung des Bemessungszeitraums i. S. v. Kalendermonaten, die nicht mitzählen, also übersprungen werden und damit zur (teilweisen) Vorverlagerung des Bemessungszeitraums führen, ergeben sich nur aus den in Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ausdrücklich aufgeführten Sonderfällen.

 

Rz. 4

Wesentlich ist, dass der Bemessungszeitraum des Abs. 1 grds. durch Kalendermonate geprägt ist und deshalb abweichend vom sonst grds. im BEEG verwendeten Lebensmonatsprinzip bestimmt wird. Nur für die Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes (§ 2 Abs. 3 BEEG) sind die einzelnen Lebensmonate des Kindes maßgebend.

 

Rz. 5

Nicht unterschieden wird innerhalb der nach Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Kalendermonate zwischen Kalendermonaten mit und/oder ohne Einkommen. Auch Kalendermonate ohne Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit werden in den Bemessungszeitraum mit einbezogen. Für die Ermittlung des Einkommens ist grds. nur die Zuordnung zum Bemessungszeitraum wesentlich. Soweit einzelne Kalendermonatsbeträge zu bilden sind, dienen diese nur als Rechenposten.

[1] Nunmehr mit Wirkung ab 1.9.2021 ausdrücklich im Gesetzeswortlaut vom Gesetzgeber auch klargestellt, vgl. dazu auch: BT-Drucks. 19/24438, S. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge