Rz. 31

Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Bundesländer sind die §§ 8 Abs. 1 und 9 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Damit stellt § 27 Abs. 2 BEEG (bzw. § 28 Abs. 2 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung) sicher, dass die bisherigen Anrechnungsvorschriften weiterhin gelten: Landeserziehungsgeld bleibt also einkommensneutral und darf auf Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen angerechnet werden. Landeserziehungsgeld hat auch keine Unterhaltsersatzfunktion, sodass Unterhaltsverpflichtungen durch diese Geldleistungen grundsätzlich nicht berührt werden. Wird gleichzeitig Sozialhilfe gezahlt, ist die Anwendung von § 38 SGB XII auf den Erziehungsgeldberechtigten ausgeschlossen.

 

Rz. 32

Bedeutung hatte bzw. hat die Vorschrift daher für die von den Bundesländern Baden-Württemberg[1], Bayern[2], Sachsen[3] und Thüringen[4] bislang gezahlten Landeserziehungsgelder. Diese länderspezifischen Erziehungsgeldleistungen sind mit dem – abgeschafften – Bundeserziehungsgeld, nicht aber mit dem Bundeselterngeld vergleichbar. Ob die Vorschrift auch Relevanz für das im Freistaat Bayern[5] zum 1.8.2018 eingeführte Bayerische Familiengeld[6] hat, ist noch nicht geklärt[7].

[1] Für Kinder, die bis zum 30.9.2012 geboren worden sind: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen im Zeitraum 1.1.2007 bis 30.9.2012 und für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten (VwV – LErzG 2007 – Mehrlinge) v. 25.9.2012 (nicht veröffentlicht, Az.: 23-5045-2).
[2] Für Kinder die bis zum 31.8.2017 geboren worden sind: Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) v. 9.7.2007 (BayGVBl. 2007 S. 442). Vgl. Art. 9a Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) v. 24.7.2018 (BayGVBl. 2018 S. 622).
[3] Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches LandeserziehungsgeldgesetzSächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 7.1.2008 (SächsGVBl. 2008 S. 60).
[4] Für Kinder, die bis zum 30.6.2015 geboren worden sind: Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung v. 3.2.2006 (ThürGVBl. 2006 S. 46). Vgl. Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes v. 23.6.2015 (ThürGVBl. 2015 S. 97).
[5] Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) v. 24.7.2018 (BayGVBl. 2018 S. 622).
[6] Zum bayerischen Familiengeld vgl. Dau, jurisPR-SozR 17/2018, Anm. 1 sowie BGH, Beschluss v. 20.5.2020, XII ZB 537/19 (zum bayerischen Familiengeld als vergleichbare Landesleistung i. S. d. § 10 Abs. 1 BEEG) mit Anmerkung von: Götsche, jurisPR-FamR 22/2020, Anm. 8.
[7] Vgl. dazu: SG Nürnberg, Beschluss v. 15.11.2018, S 22 AS 1038/18 ER, juris, Rz. 27, mit Anmerkung von: Dau, jurisPR-SozR 8/2019, Anm. 5.

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