Rz. 31
Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Bundesländer sind die §§ 8 Abs. 1 und 9 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Damit stellt § 27 Abs. 2 BEEG (bzw. § 28 Abs. 2 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung) sicher, dass die bisherigen Anrechnungsvorschriften weiterhin gelten: Landeserziehungsgeld bleibt also einkommensneutral und darf auf Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen angerechnet werden. Landeserziehungsgeld hat auch keine Unterhaltsersatzfunktion, sodass Unterhaltsverpflichtungen durch diese Geldleistungen grundsätzlich nicht berührt werden. Wird gleichzeitig Sozialhilfe gezahlt, ist die Anwendung von § 38 SGB XII auf den Erziehungsgeldberechtigten ausgeschlossen.
Rz. 32
Bedeutung hatte bzw. hat die Vorschrift daher für die von den Bundesländern Baden-Württemberg[1], Bayern[2], Sachsen[3] und Thüringen[4] bislang gezahlten Landeserziehungsgelder. Diese länderspezifischen Erziehungsgeldleistungen sind mit dem – abgeschafften – Bundeserziehungsgeld, nicht aber mit dem Bundeselterngeld vergleichbar. Ob die Vorschrift auch Relevanz für das im Freistaat Bayern[5] zum 1.8.2018 eingeführte Bayerische Familiengeld[6] hat, ist noch nicht geklärt[7].
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