Rz. 23

§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Anwendung der Vorschriften für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise galten die Vorschriften zur Berechnung des Elterngeldes und zur Bundesstatistik in der bis zum 16.9.2012 geltenden Fassung des BEEG, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012, fort. Die Übergangsnorm wurde mit Art. 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 eingefügt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG), mit Art. 10 Nr. 3 Buchst. a) des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes v. 23.10.2012[2] mit Inkrafttreten am 30.10.2012 geändert (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG) und erweitert (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG), mit Art. 1 Nr. 17a des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[3] mit Inkrafttreten am 1.8.2013 geändert (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG) und erweitert (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG) sowie mit Art. 1 Nr. 21a des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[4] vollständig umgestaltet und damit in ihrer bis 31.12.2014 geltenden Fassung aufgehoben. Die Aufhebung der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung erfolgte zur "Rechtsbereinigung"[5], weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Elterngeld-Plus-Gesetzes keine Anträge mehr für Kinder gestellt werden konnten, die vor dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden.

 

Rz. 24

Mit der Übergangsregelung in § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BEEG stellte der Gesetzgeber sicher, dass die neuen und erheblich umgestalteten Vorschriften zur Berechnung des Elterngeldes (insbesondere §§ 2-2f BEEG) sowie zur Bundesstatistik nicht bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldgesetzes vom 10.9.2012 am 18.9.2012, auch auf bereits laufende Elterngeldbezugsfälle, sondern erst auf neue Fallgestaltungen, die in der Zukunft begannen, anzuwenden waren. Die Vorschrift knüpfte tatbestandlich an einen eindeutigen Stichtag (Geburt oder Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Adoption vor dem 1.1.2013) an und gewährleistete damit, dass sich sowohl die betroffenen Elterngeldberechtigten als auch die Verwaltung[6] auf die neue, veränderte Rechtslage einrichten konnten.

 

Rz. 25

Mit der Übergangsregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG reagierte der Gesetzgeber auf die Überführung der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld in das SGB V und das 2. KVLG und stellte sicher, dass für die Berechnung des Elterngeldes für Kinder, die vor dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden, die materiell-rechtlichen Änderungen der bereits mit Wirkung ab 30.10.2012 geänderten §§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG in entsprechender Weise galten.[7]

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] BGBl. 2012 I S. 2246.
[3] BGBl. 2013 I S. 254.
[4] BGBl. 2014 I S. 2325.
[5] Vgl. BT-Drucks. 18/2583 S. 38.
[6] BT-Drucks. 17/9841 S. 34. Der Gesetzgeber führt dort explizit aus, dass die Übergangsfrist für die Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen erforderlich ist, etwa um die programmtechnische Umsetzung und die Durchführung von Schulungen gewährleisten zu können.
[7] BT-Drucks. 17/10170 S. 28.

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