Rz. 30

§ 26 Abs. 2 i. V. m. § 331 Abs. 1 SGB III gibt der Behörde eine Option an die Hand, mit der sie kurzfristig eine (weitere) Überzahlung von Leistungen verhindern kann. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Behörde durch die vorläufige Leistungseinstellung einen tatsächlichen Eingriff in die aus dem Bewilligungsbescheid fließende Rechtsposition des Leistungsempfängers vollzieht. Sie ist daher nach § 331 Abs. 2 SGB III gehalten, eine endgültige Entscheidung innerhalb von 2 Monaten herbeizuführen. Erfolgt in diesem Zeitfenster keine endgültige Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit – wobei diesbezüglich nach § 39 Abs. 1 SGB X auf die Bekanntgabe des Bescheids abzustellen ist[1] –, ist die Behörde zur Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen verpflichtet.

 
Wichtig

Wirkung der Bekanntgabefiktion

Um vor dem Hintergrund der Einhaltung der 2-Monats-Frist Nachweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, wird der Leistungsträger darauf zu achten haben, dass der Aufhebungsbescheid mit einem die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auslösenden "Ab-Vermerk"[2] versehen ist oder er – soweit erforderlich – eine Zustellung vornimmt.

 

Rz. 31

Versäumt die Behörde, einen entsprechenden Verwaltungsakt innerhalb der Frist des § 331 Abs. 2 SGB X zu erlassen, schließt dies eine spätere Aufhebung nicht aus. Der Lauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bleibt von der 2-Monats-Frist des § 331 Abs. 2 SGB III unberührt.

[1] Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz/Jakob, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 331 SGB III, Rz. 15.
[2] Schütze/Engelmann, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37, Rz. 29.

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