Rz. 26

Der Anwendungsbereich des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist erst dann eröffnet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes entfallen und nicht von einer noch zu treffenden Ermessensentscheidung der Behörde abhängen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass ein Verweis auf § 330 Abs. 3 SGB III BGB, wonach im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Ermessensausübung ausscheidet und der Verwaltungsakt zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist[1], nicht existiert. Ein Ermessensspielraum wird der Behörde im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohnehin erst dann eröffnet, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ob ein atypischer Fall gegeben ist, ist indes nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären.[2] I. d. R. entfällt also auch in den Konstellationen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Anspruch kraft Gesetzes.

[1] BeckOGK/Kallert, SGB II/SGB III, § 330 SGB III, Rz. 7.

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