Rz. 11

Da die Vorschriften des SGB I im Gegensatz zu den §§ 1 bis 66 SGB X nicht verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur sind, sondern als allgemeiner Teil materielles Recht beinhalten, sind sie ohne Weiteres im Geltungsbereich des BEEG anwendbar. Allerdings kommt es auch hier zu einer Verdrängung der Normen des SGB I, soweit das BEEG speziellere Regelungen vorsieht.[1]

 

Rz. 12

In diesem Zusammenhang ist u. a. § 6 BEEG zu nennen, der eine Auszahlung des Eltern- und Betreuungsgeldes "im Laufe des Lebensmonats" festlegt, während nach § 41 SGB I der Zeitpunkt der Entstehung eines Sozialleistungsanspruchs mit dessen Fälligkeit identisch ist.

Weiter verlangt § 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I einen schriftlichen Antrag.

 

Rz. 13

Eine weitere Modifizierung der Vorschriften des SGB I wird anhand von § 9 Satz 1 BEEG deutlich. Während § 60 SGB I die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten festlegt und ausgestaltet, macht § 9 Satz 1 BEEG den Arbeitgeber des Anspruchstellers – wenn auch für einen eng umrissenen Bereich – zum Auskunftsverpflichteten. Das BEEG erweitert hierdurch den Kreis der Mitwirkungsverpflichteten und geht damit über die Regelung in § 60 SGB I hinaus.

Auch die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I erhält durch § 12 Abs. 2 BEEG eine besondere Ergänzung. Gleichwohl kommt § 12 Abs. 2 BEEG nur klarstellende Funktion zu, indem er die Beratung zu Fragen der Elternzeit eindeutig zuweist. Eine inhaltliche Beschränkung oder Erweiterung der Beratungspflicht im Vergleich zu § 14 SGB I ist hiermit nicht verbunden.[2]

[1] Vgl. auch HK-MuSchG/Conradis, § 26, Rz. 4 f.
[2] Vgl. Mutschler, § 12, Rz. 8 f.

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