1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] klargestellt und redaktionell angepasst worden.[3] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015[4] ist auch § 24 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden.

[1] BGBl I S. 2748.
[2] BGBl I S. 1878.
[3] BT-Drucks. 17/9841 S. 32.
[4] BGBl. I S. 33.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Verwendung der statistischen Ergebnisse gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung.[1] Das Statistische Bundesamt darf nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG an oberste Bundes- oder Landesbehörden statistische Ergebnisse nur übermitteln, soweit durch Rechtsvorschrift die Übermittlung von Einzelangaben zugelassen ist. § 24 schafft dafür die normativen Voraussetzungen. Eine ergänzende Ermächtigung des Statistischen Bundesamtes ergibt sich aus § 24a BEEG. Die Sammlung der statistischen Daten erfolgt durch Übermittlung der Länder an den Bund, dort an das Statistische Bundesamt, mit den in § 22 BEEG genannten Merkmalen und Daten. In dieser Vorschrift geht es um die Übermittlung der statistischen Ergebnisse durch das Statistische Bundesamt an Dritte, konkret die gesetzgebenden Körperschaften.

 

Rz. 3

Satz 1 der Vorschrift erlaubt eine Übermittlung in Ergänzung zu den Bestimmungen von § 16 BStatG auch dann, wenn in Tabellenfeldern nur ein Einzelfall aufgewiesen ist. Sie schränkt zugleich die Übermittlungsbefugnis nach Verwendungszweck und Adressatenkreis ein. Satz 2 schränkt die Übermittlungsbefugnis auch insoweit ein, als die statistischen Daten, deren Tabellenfelder mit Einzelfällen besetzt sind, nur zulässig ist, wenn diese Daten mindestens auf der Ebene der Regierungsbezirke erhoben worden sind. Dies soll den Rückschluss von den statistischen Daten auf einen Einzelfall verhindern.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 28.

2 Inhalt der Norm

2.1 Übermittlungsermächtigung (§ 24 Satz 1)

 

Rz. 4

Satz 1 der Vorschrift ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Diesem wird die Übermittlung von Tabellen gestattet, auch wenn in Tabellenfeldern nur ein einziger Fall ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG). Tabellen mit einem oder mehreren Einzelfällen dürfen an die in der Vorschrift genannten Stellen und für die gesetzlich bestimmten Zwecke weitergegeben werden. Nach § 16 Abs. 9 BStatG ist die Übermittlung von statistischen Daten u. a. nach Abs. 4 nach Inhalt, Stelle, die übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Damit sind Inhalt und Zeit der Übermittlung bei den Behörden für statistische Erhebungen nachzuvollziehen.

 

Rz. 5

Empfänger der statistischen Daten dürfen nur die fachlich für das BEEG zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden sein. Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ist das BMFSFJ. Für die Länder sind es oft die Sozialministerien, in Hamburg z. B. die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Übermittlung von statistischem Material an einzelne Elterngeld- oder Widerspruchsstellen ist nicht erlaubt. Die Befugnis zur Übermittlung von statistischen Erhebungen beschränkt sich damit auf einen kleinen Kreis von Empfängern.

 

Rz. 6

Die Befugnis zur Übermittlung von Statistiken ist auch nach Zweck und Art der Verwendung eingeschränkt. Die Übermittlung darf nur entweder zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, also gegenüber dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag (auch Bürgerschaft) erfolgen, oder zu Zwecken der Planung bei den obersten Bundes- oder Landesbehörden. Die Regelung stellt jetzt ausdrücklich klar, dass die Übermittlung zur Regelung von Einzelfällen unzulässig ist. Eine Übermittlung von Statistiken zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 8 SGB X ist dem Statistischen Bundesamt danach nicht gestattet. Dieses darf das Übermittlungsverbot im Einzelfall nach Satz 1 auch nicht über die Regelungen der Amtshilfe umgehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 7

Die Übermittlung von Statistiken ist gestattet, wenn diese von der obersten Bundes- oder Landesbehörde gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften verwendet werden sollen. Die Verwendung ist dabei nicht auf den Zweck der Gesetzgebung eingeschränkt. Sie kann auch anderen Zwecken dienen, nämlich dem Zweck der Planung.

 

Rz. 8

Die Planung der fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde betrifft in der Praxis insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln im Rahmen von Haushaltsplanungen. Aber auch andere interne Prüfungen für künftige Maßnahmen bei diesen Stellen können mit der Übermittlung von Statistiken unterstützt werden.

2.2 Einschränkung der Befugnis (§ 24 Satz 2)

 

Rz. 9

Nach Satz 2 dürfen Tabellen mit Tabellenfeldern, die nur einen einzigen Fall ausweisen, nur übermittelt werden, wenn die Daten mindestens auf der Ebene der Regierungsbezirke oder – in Stadtstaaten – der Bezirke erhoben und aufbereitet worden...

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