Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] klargestellt und redaktionell angepasst worden.[3] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015[4] ist auch § 24 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden.

[1] BGBl I S. 2748.
[2] BGBl I S. 1878.
[3] BT-Drucks. 17/9841 S. 32.
[4] BGBl. I S. 33.

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