Rz. 3

§ 23 Abs. 1 bestimmt eine Auskunftspflicht der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen, also die durch die Landesregierungen bestimmten Behörden, für die Erhebung der nach § 22 BEEG erforderlichen Daten. Die Auskunftspflicht besteht nicht mehr gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sondern gegenüber dem Statistischen Bundesamt. Die Grundsätze der Auskunftspflicht ergeben sich aus § 15 BStatG. Dabei besteht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 keine Auskunftspflicht in Bezug auf Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BEEG; diese Angaben können allerdings freiwillig erfolgen. Die Ausnahme dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Sachbearbeiters.[1]

 

Rz. 4

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[2] wurde durch die Einfügung des neuen Abs. 2 erstmals eine Auskunftspflicht der Antragsteller auf Elterngeld gegenüber den nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Stellen ausdrücklich normiert. Die Daten werden von den nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Stellen an die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesstatistik zuständige Erhebungsstelle übermittelt.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf[3] ist die Auskunft der Antragsteller zu allen in § 22 Abs. 2 BEEG aufgeführten Erhebungsmerkmalen notwendig, um die Auswirkungen der Familiengröße und deren Zusammensetzung auf die Höhe des Elterngeldes oder die Dauer der Inanspruchnahme sowie die grundsätzlichen Fragen zum Elterngeld und seiner Weiterentwicklung zu beantworten, da der amtlichen Statistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) hierzu keine spezifischen Angaben entnommen werden können. Die Statistik ist darüber hinaus für die Familienpolitik des Bundes und der Länder wichtig, damit diese eigene Vorhaben zur Förderung junger Familien besser beurteilen können.

Aus Gründen des Datenschutzes[4] schreibt Abs. 2 Satz 2 vor, dass die statistischen Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BEEG sowie nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 BEEG, soweit sie für den Vollzug des Gesetzes nicht erforderlich sind, von den zuständigen Stellen nach § 12 Abs. 1 BEEG getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Abs. 2 BEEG an das Statistische Bundesamt zu übermitteln und von den nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Stellen unverzüglich nach der Übermittlung zu löschen sind. Damit soll dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug Rechnung getragen werden.

Da die Auskunft nach § 23 BEEG nicht vom Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 14 BEEG erfasst wird, kann bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht kein Bußgeld verhängt werden, sodass ein Verstoß im Ergebnis folgenlos bleibt.

[1] Brose/Weth/Volk/Brose, § 23 BEEG, Rz. 3.
[2] BGBl. I S. 61 mit Wirkung ab 24.1.2009.
[3] Vgl. BR-Drucks. 341/08 v. 23.5.2008.
[4] Weitere Regelungen zum Datenschutz finden sich in § 16 Abs. 6 bis 9 BStatG.

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