Rz. 1

Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor zuständigen Landesbehörden beauftragt wurde. Die Angaben werden nun vierteljährlich und nicht mehr nur jährlich erhoben. Der Katalog der Erhebungsmerkmale wurde deutlich erweitert. Allerdings werden im Unterschied zu § 23 BErzGG keine Daten über die Elternzeit mehr erhoben, da aussagekräftige Daten hierzu nur unter Einbeziehung der Arbeitgeber zu erhalten wären. Der Gesetzgeber wollte aber eine weitere Belastung der Arbeitgeber durch Schaffung einer Auskunftspflicht offensichtlich vermeiden. Die Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[1] im Bereich der Absätze 2 und 4 ergänzt. Die Absätze 2 und 3 wurden neu gefasst durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012.[2] Der Einführung des Betreuungsgeldes durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.2.2013[3] wurde zunächst durch eine Neustrukturierung des Gesetzes und Einfügung eines (neuen) Absatzes 3 Rechnung getragen. Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021[4] wurde neben anderen redaktionellen Änderungen Absatz 3 wieder gestrichen. Die Streichung erfolgte aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes, das mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2015[5] für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde. Auch wurde als weiteres Erhebungsmerkmal das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG im Rahmen der neuen Nr. 8e des Absatzes 2 eingefügt. Weitere Änderungen erfolgten bereits zuvor im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus v. 18.12.2014.[6]

[1] BGBl. I S. 61 mit Wirkung ab 24.1.2009.
[2] BGBl. I S. 1878, ber. 2013 S. 69 mit Wirkung v. 18.9.2012.
[3] BGBl. I S. 254 mit Wirkung ab 1.8.2013.
[4] BGBl. I 2021 S. 239.
[5] 1 BvF 2/13, NJW 2015, 2399.
[6] BGBl. I S. 2325 mit Wirkung ab 1.1.2015.

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