Rz. 12

Auch eine auf § 21 gestützte Befristungsabrede muss unter Beachtung der allgemeinen Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgen. Insoweit gelten die §§ 125 ff. BGB. Hierfür bedarf es im Regelfall zweier Originalunterschriften auf einer Vertragsurkunde. Die Schriftform wird aber auch gewahrt, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm unterzeichneten, an den Arbeitnehmer gerichteten Schreiben den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags anbietet und der Arbeitnehmer das Vertragsangebot annimmt, indem er das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.[1] Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 TzBfG ist im Gegensatz zu § 623 BGB für die Kündigung die elektronische Form nicht ausgeschlossen, sodass eine Befristungsabrede wohl auch in dieser Form erfolgen könnte[2], allerdings ist aus Beweiszwecken dringend die Einhaltung der Schriftform durch eigenhändige Unterschriften zu empfehlen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

Der Befristungsgrund muss zur Wirksamkeit der Befristung nicht angegeben werden[3], da der Gesetzgeber auf ein solches Zitiergebot bei § 21 verzichtet hat. Der Arbeitgeber kann sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann auf § 21 berufen, wenn in der Befristungsabrede auf § 21 nicht verwiesen wurde und kein Befristungsgrund genannt ist.

Streitig ist, ob für die Ausübung des besonderen Kündigungsrechts nach § 21 Abs. 4 die Angabe des Vertretungsgrunds erforderlich ist.[4] Zwar verlangt das BAG[5] bei Befristungen generell nicht, dass der Befristungsgrund Vertragsinhalt geworden oder dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist, sofern keine abweichenden spezialgesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen eingreifen. Ausreichend ist, dass der sachliche Grund bei Vertragsschluss objektiv vorliegt.

Gleichwohl empfiehlt sich die Angabe im Arbeitsvertrag, damit der Arbeitgeber sich die Sonderrechte nach § 21 Abs. 4 und 7 sichert. Das Sonderkündigungsrecht und die Zählvorschrift setzen eine Befristung nach § 21 voraus, sodass der sich hierauf berufende Arbeitgeber das Eingreifen des Befristungsgrunds der Vertretung zu Kinderbetreuungsgründen nachweisen muss.

[2] So ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 121c.
[4] Für geboten gehalten wegen der Sonderrechte des Arbeitgebers nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 BEEG von KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 19; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 13.

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