Rz. 2

§ 20 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. BEEG sind und damit einen Rechtsanspruch auf Elternzeit haben. Wichtig ist, dass § 20 den Begriff der Berufsbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 BBiG verwendet, damit also nicht auf Berufsausbildungsverhältnisse beschränkt ist, sondern nach § 1 Abs. 1 BBiG auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung erfasst. Erfasst sind alle Personen, deren Ausbildung zu einer beruflichen Qualifikation führen soll.

 

Rz. 3

Soweit es sich um von § 1 Abs. 1 BBiG nicht erfasste, andere Vertragsverhältnisse i. S. v. § 26 BBiG handelt, in denen berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen (z. B. Berufspraktikanten, Volontäre[1]), ergibt sich ein Anspruch auf Elternzeit und die Geltung des § 17 BEEG über § 26 BBiG i. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG, der darauf verweist, dass auch auf die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich anzuwenden sind.

Darunter fallen aber nicht Praktikanten, die ein Praktikum aufgrund einer Studienordnung[2] oder aufgrund schulischer Vorgaben durchlaufen.[3] Diese unterliegen nicht dem BBiG und erfüllen auch nicht den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff. Auch die Studenten einer dualen Hochschule sind keine Auszubildenden nach dem BBiG. Das BBiG ist nicht anwendbar – auch nicht in der Praxisphase.[4] Anders ist es jedoch, wenn das Studium neben ein Ausbildungsverhältnis tritt; dann findet das BBiG insgesamt Anwendung.[5] Da § 20 BEEG aber nur allgemein und ohne Bezug auf das BBiG von "zur Berufsbildung Beschäftigten" spricht, also weder die Eigenschaft als Arbeitnehmer noch als zur Berufszubildender im Sinne des § 1 BBiG verlangt, ist es gerechtfertigt, das BEEG auf Studenten einer Dualen Hochschule für die betrieblichen Praxisphasen anzuwenden.[6] Schüler unterliegen nicht dem BEEG. Schüler ist der, dessen Tätigkeit sich im Lernen erschöpft und der nicht noch eine Leistung durch eine betriebliche Mitarbeit erbringt.[7]

Auszubildende zur Pflegefachfrau oder -mann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) unterliegen nicht dem BBiG, wie sich aus § 63 PflBG ergibt. Nach § 16 Abs. 4 PflBG finden auf dieses Ausbildungsverhältnis grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften – und damit auch das BEEG – Anwendung.

[1] Neumann/Fenski, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 63 f.
[3] Taubert, BBiG, 3. Aufl. 2021, § 26 BBiG, Rz. 13; ErfK/Gallner, § 20, Rz. 1.
[6] So auch Brose/Weth/Volk/Schneider, 9. Aufl. 2020, § 20 BEEG, Rz. 2, für den Fall, dass das Praktikum als selbstständiger, betrieblich ausgerichteter Teil der Ausbildung angesehen werden kann.
[7] Neumann/Fenski, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 60.

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