Rz. 32

Abs. 3 regelt die Konstellationen, in denen in einem oder mehreren, nicht notwendigerweise zusammenhängenden[1], Lebensmonaten des Kindes nach der Geburt bis zur Vollendung von dessen 14. Lebensmonat der Elterngeldberechtigte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat. Insbesondere ist hierbei an die Fallgestaltungen gedacht, in denen nach den ersten Lebensmonaten des Kindes wieder eine Teilzeittätigkeit aufgenommen wird, die zur Einkommenserzielung führt. In diesen Fällen gewährt Abs. 3 originär aufstockendes Elterngeld, weil die Anspruchsvoraussetzung des Abs. 1 Satz 2, dass die Elterngeld "berechtigte Person (nach der Geburt) kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat" nicht erfüllt ist und ohne Abs. 3 daher keinerlei Anspruch auf Elterngeld bestünde. In systematischer Übereinstimmung mit Abs. 1 Satz 3 gilt Abs. 3 Satz 1 daher nur für solche Monate, in denen überhaupt ein Erwerbseinkommen bezogen wird und es sich hierbei um positive Einkünfte aus Erwerbstätigkeit handelt, sodass dieses Erwerbseinkommen auch tatsächlich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Die Vorschrift des Abs. 3 über die Berechnung des Elterngeldes aus der Differenz zwischen einem vor der Geburt des Kindes erzielten positiven Einkommen und einem nach der Geburt erzielten "geringeren" Einkommen ist hingegen nicht anwendbar, wenn in den geltend gemachten Bezugsmonaten nur negative Einkünfte erzielt worden sind.[2] Monate im Bezugszeitraum ohne Erwerbseinkommen oder nur mit negativem Erwerbseinkommen sind daher aus der Berechnung des Durchschnittseinkommens von vornherein auszuklammern.[3] Andernfalls würde die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes in ihr Gegenteil verkehrt.[4] Zudem ergibt sich diese Herangehensweise auch im Übrigen aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Norm, wie er insbesondere in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist.[5] Zu berechnen ist das (positive) Erwerbseinkommen des Elterngeldberechtigten in den einzelnen Monaten der Bezugszeit in drei Schritten[6]:

  • In einem ersten Schritt ist das Erwerbseinkommen des Elterngeldberechtigten getrennt nach den vom Gesetz genannten Einkunftsarten zu ermitteln und um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG zu mindern. Vom Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG monatlich ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abzuziehen. Dabei (aber nur dabei) sind als Rechenposten auch negative Einkünfte je Einkunftsart zu berücksichtigen.
  • In einem zweiten Schritt sind die positiven Beträge der verschiedenen Einkunftsarten zu summieren,
  • um danach in einem letzten – dritten – Schritt den vom Gesetz verlangten monatlichen Durchschnitt allein aus den Monaten zu bilden, aus denen Einkommen in die Summe positiver Einkünfte eingeflossen ist.

Bei mehreren zeitlich parallel ausgeübten Tätigkeiten im Bezugszeitraum ist also zunächst jede für sich zu betrachten; es findet kein vertikaler Verlustausgleich statt. Diesen wollte der Gesetzgeber nämlich sowohl im Bemessungs- als auch im Bezugszeitraum ausdrücklich ausschließen, um einerseits steuerliche Gestaltungsoptionen einzuschränken und andererseits ein übermäßiges Absinken des Elterngelds durch negative Einkünfte vor der Geburt zu vermeiden.[7] Gleichfalls in systematischer Übereinstimmung mit Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 werden auch im Anwendungsbereich des Abs. 3 vom elterngeldrechtlichen Begriff des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die in §§ 3 und 3b EStG genannten steuerfreien Einkünfte und Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht erfasst. Auch sie sind aus dem Einkommensbegriff auszuscheiden.[8]

 

Rz. 33

Weil Abs. 3 – ebenso wie Abs. 1 Satz 3 – seinem Wortlaut nach eindeutig nur auf das "Haben" von Einkommen abstellt und weil mit der vom Gesetzgeber bewussten Ersetzung des Wortes "erzielt" durch das Wort "hat" die strenge Anbindung an das steuerrechtliche Zuflussprinzip verfolgt wird[9], sind auch solche (verminderten) Einkommenszuflüsse in den maßgebenden Lebensmonaten nach der Geburt bei Abs. 3 zu berücksichtigen, die auf "Ansparung" zurückzuführen sind. Dies betrifft insbesondere Gehaltszahlungen aus angesparten Zeitwertkonten, angesparten Überstunden und Sabbaticals.[10] Die Berücksichtigung dieser Einkommenszuflüsse aus Langzeitkonten ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des BEEG bewusst auf eine eigenständige Bestimmung des Einkommensbegriffs verzichtet und auf denjenigen des Steuerrechts zurückgegriffen hat.[11] Erfasst sind auch nachträgliche (vereinzelte oder fortlaufende) Zuflüsse von Erwerbseinkommen, die aus nicht mehr ausgeübten Erwerbstätigkeiten oder in der Elternzeit weiter gewährten geldwerten Vorteilen oder Prämien[12] stammen. Dies gilt insbesondere auch bei Selbstständigen und kann z. B. daraus resultieren, dass abgerechnete Leistungen erst nach der Geburt des Kindes von den Auftraggebern bezahlt werden oder Einkünfte aus Beteiligunge...

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