Rz. 24

Nach der Geringverdienerregelung des Abs. 2 Satz 1 wird bei einem Monatseinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes von weniger als 1.000 EUR der für die Berechnung nach Abs. 1 Satz 1 zu verwendende Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung erfolgt dabei stufenweise, und zwar um je 0,1 % für je 2 EUR unterhalb von 1.000 EUR. Dadurch ergibt sich eine aufstockende Gleitzone der grundsätzlichen prozentualen Einkommensersatzquote i. H. v. 67 % des Abs. 1 Satz 1, die bei 67,1 % (also bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen bis 996,01 EUR [die erste Stufe beginnt nicht bei 998,01 EUR, weil bei diesem Betrag noch keine 2 EUR-Differenz des monatlichen Durchschnittseinkommens von weniger/geringer/unter 1.000 EUR erreicht ist]) beginnt und bei 100 % (also bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen bis 340 EUR) endet. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weniger als 340 EUR entspricht das Elterngeld dem Einkommen, weil die Anhebungsrate nicht größer als 100 % ist; erst bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weniger als 300 EUR kommt die Mindestbetragshöhe des Abs. 5 zum Tragen.[1]

 

Rz. 25

Die Berechnung des prozentualen Erhöhungssatzes hat folgendermaßen zu erfolgen: Nach den Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 wird zunächst die Differenz ermittelt, um die das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen unter der Grenze von 1.000 EUR liegt. Handelt es sich bei der so ermittelten Differenz ihrer ganzen Zahl (also ohne Berücksichtigung des Ergebnisses nach dem Komma) um eine ungerade ganze Zahl, ist sie auf die nächste gerade ganze Zahl abzurunden, weil die Ersatzquote nur aller 2 ganzer EUR-Schritte steigt. Danach wird von der Hälfte der Differenz (weil die Stufen nur in je 2 ganzen EUR-Schritten erreicht werden), die Ersatzquote von 67 % um 0,1 %, auf bis zu maximal 100 %, erhöht.

 

Rz. 26

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Erhöhung bei Geringverdienern

Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 660 EUR beträgt die Differenz zu 1.000 EUR insgesamt 340 EUR. Die Hälfte dieser Differenz beträgt 170 EUR. Dieser Betrag wird mit 0,1 % multipliziert = 17 %, sodass die prozentuale Ersatzquote von 67 % um 17 %, also auf 84 % erhöht wird. Damit erhöht sich nach der Regelung des Abs. 2 Satz 1 das Elterngeld i. H. v. 442,20 EUR (= 67 % von 660 EUR) auf 554,40 EUR (= 84 % von 660 EUR), also um 112,20 EUR (= 17 % von 660 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Erhöhung bei Geringverdienern

Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 748,53 EUR beträgt die Differenz zu 1.000 EUR insgesamt 251,47 EUR. Diese Differenz ist ihrer ganzen Zahl nach (251 EUR) eine ungerade Zahl und ist daher zunächst auf 250 EUR abzurunden, weil die Ersatzquote nur in jeweils 2 ganzen EUR-Schritten steigt. Die Hälfte dieser Differenz beträgt 125 EUR. Dieser Betrag wird mit 0,1 % multipliziert = 12,5 %, sodass die prozentuale Ersatzquote von 67 % um 12,5 %, also auf 79,5 % erhöht wird. Damit erhöht sich nach der Regelung des Abs. 2 Satz 1 das Elterngeld i. H. v. 501,51 EUR (= 67 % von 748,53 EUR) auf 595,08 EUR (= 79,5 % von 748,53 EUR), also um 93,57 EUR (= 12,5 % von 748,53 EUR).

 

Rz. 27

Die Geringverdienerregelung soll geringverdienende Eltern und insbesondere die Förderung der Ausübung gering bezahlter Teilzeit- und Kurzzeitbeschäftigungen unterstützen; mit der Vorschrift soll außerdem sichergestellt werden, dass Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt mehr als 300 EUR verdient haben, auch nach der Geburt ebenfalls Elterngeld über 300 EUR erhalten.[2] Die Gleitzone zwischen weniger als 1.000 EUR und 340 EUR (bei der der maximale Steigerungssatz von 100 % erreicht wird) ist nicht gänzlich nachvollziehbar, jedoch insofern als im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers plausibel erklärbar, als die Obergrenze in etwa dem Mittelwert der relativen Armutsgrenze und die Untergrenze in etwa der Regelleistung bzw. dem Regelsatz i. S. d. sozialen Sicherungssysteme im SGB II und SGB XII entsprechen.

 

Rz. 28

Nach der ab 1.1.2011 geltenden, auch zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Leistungsfälle erfassenden[3], Mehrverdienerregelung des Abs. 2 Satz 2 wird bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes von mehr als 1.200 EUR der für die Berechnung nach Abs. 1 Satz 1 zu verwendende Prozentsatz vermindert. Die Verminderung erfolgt dabei gleichfalls stufenweise, und zwar um je 0,1 % für je 2 EUR oberhalb von 1.200 EUR. Dadurch ergibt sich eine abschmelzende Gleitzone der grundsätzlichen prozentualen Einkommensersatzquote i. H. v. 67 % des Abs. 1 Satz 1, die bei 66,9 % (also bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen bis 1.202,01 EUR [die erste Stufe beginnt nicht bei 1.202 EUR, weil bei diesem Betrag noch keine 2 EUR-Differenz des monatlichen Durchschnittseinkommens von mehr/höher/über 1.200 EUR erreicht ist]) beginnt und bei 65 % (also bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen bis 1.240,01 EUR) endet. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von mehr als 1.242,01 EUR (bis zum maximalen berücksichtig...

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