Rz. 40

Die Verwaltungsvorschrift lautet dazu:

4. Form des Antrages

Die Zulässigkeitserklärung der Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Im Antrag sind der Arbeitsort und die vollständige Anschrift des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, dem oder der gekündigt werden soll, anzugeben. Der Antrag ist zu begründen; etwaige Beweismittel sind beizufügen oder zu benennen.

5. Entscheidung; vorherige Anhörung

5.1 Die Behörde hat die Entscheidung unverzüglich zu treffen.

5.2 Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung dem betroffenen Arbeitnehmer oder der betroffenen Arbeitnehmerin sowie dem Betriebs- oder Personalrat Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem Antrag nach Nr. 4 zu äußern.

6. Zulässigkeitserklärung unter Bedingungen

Die Zulässigkeit der Kündigung kann unter Bedingungen erklärt werden, z. B., dass sie erst zum Ende der Elternzeit ausgesprochen wird.

7. Form der Entscheidung

Die Behörde hat ihre Entscheidung (Zulässigkeitserklärung oder Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zuzustellen. Dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift zu übersenden.

 

Rz. 41

Zuständig für die Zulässigkeitserklärung ist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.[1]

 

Rz. 42

Die Zulässigkeitserklärung ergeht durch einen Verwaltungsakt, der dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer zuzustellen ist. Erst mit der Zustellung der Zulässigkeitserklärung beim Arbeitnehmer beginnt für diesen nach § 4 Satz 4 KSchG die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Daher sollte sich der Arbeitgeber ggf. dazu bei der Behörde versichern, dass die Zustellung an den Arbeitnehmer erfolgt ist. Es gelten die verwaltungsrechtlichen Zustellungsgesetze der Länder. Auch dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Zulässigkeitsentscheidung zu übersenden. An ein mögliches Unterlassen der Behörde sind in diesem Fall jedoch keine Rechtsfolgen geknüpft. Die Zustimmung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber gegenüber bekannt gegeben ist. I. d. R. ist das die förmliche Zustellung der Zustimmungsentscheidung der Behörde. Bevor diese Zustellung nicht erfolgt ist, darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, hatte er die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Das bedeutet, dass der Antrag auf Zulässigkeitserklärung vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingehen muss. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung des Arbeitnehmers kann vorher oder hinterher (unverzüglich!) eingeholt werden. Nach erteilter Zustimmung muss die Kündigung unverzüglich erfolgen.[2]

Die erteilte Zustimmung kann vom Arbeitnehmer im Wege des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angefochten werden. Entsprechendes gilt für den Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Behörde für den Arbeitgeber.

[1] S. dazu die Auflistung in § 17 MuSchG Rz. 63.
[2] Wegen der Einzelheiten s. Just, § 17 MuSchG Rz. 62.

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