Rz. 34

§ 18 Abs. 1 Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, dass eine Kündigung in "besonderen Fällen" von der Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt wird. Die Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung steht im Ermessen der Behörde.

Hierzu ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit durch die Bundesregierung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 v. 3.1.2007 erlassen worden.[1] Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert für die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde als die Behörde, die die Erlaubnis zur Kündigung erteilen kann, den Prüfungsmaßstab und das Verfahren. Als nur verwaltungsinterne Vorschrift ist sie jedoch für die Verwaltungsgerichte, die auf einen Widerspruch hin die Entscheidung der Behörde zu überprüfen haben, nicht bindend.

 

Rz. 35

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ist die Zulassung der Kündigung auf besondere Fälle beschränkt und der Ausnahmecharakter wird noch zusätzlich dadurch hervorgehoben, dass eine solche Kündigung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann.

[1] BAnz 2007, Nr. 5 v. 9.1.2007, S. 247.

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