Rz. 5

Der besondere Kündigungsschutz des § 18 gilt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse. Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in

  • geringfügigen Beschäftigungen,
  • Teilzeitarbeitsverhältnissen,
  • Nebenjobs,
  • befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • und für leitende Angestellte

besteht ein Anspruch auf Elternzeit und damit ggf. besonderer Kündigungsschutz. Unerheblich ist auch, ob sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält oder ausländischer Nationalität ist. Der Anspruch auf Elternzeit setzt nur voraus, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist. Die Regelungen der § 15 ff. BEEG und damit auch § 18 sind allerdings keine Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB a. F. (jetzt Rom-I-Verordnung), wenn der die Elternzeit beanspruchende Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.[1]

 

Rz. 6

Nach § 20 Abs. 1 BEEG gelten auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen i. S. d. Gesetzes. Zu beachten ist, dass hier nicht nur die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in den Geltungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes einbezogen sind, sondern auch sonstige Berufsbildungsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG. Damit fallen auch Praktikanten im arbeitsrechtlichen Sinne (nach der Definition in § 26 BBiG) in den Geltungsbereich des § 18. Demgegenüber fallen Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmung leisten, bereits nicht in den Geltungsbereich des § 26 BBiG (BAG, Urteil v. 18.11.2008, 3 AZR 192/07). Auch Heimarbeiter/innen und die ihnen Gleichgestellten (s. § 1 Abs. 1 und 2 HAG) genießen nach § 20 Abs. 2 BEEG für die Dauer der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz. Sie stehen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, aber § 20 Abs. 2 Satz 2 BEEG ordnet ausdrücklich an, dass dieses Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis i. S. d. BEEG gilt.

 

Rz. 7

Nach § 15 Abs. 1a BEEG zählen auch die Großeltern des Kindes unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen zu dem Personenkreis, der Elternzeit in Anspruch nehmen kann.[2]

Großeltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen nach § 18 Sonderkündigungsschutz.

 

Rz. 8

Ob auch Fremdgeschäftsführer von juristischen Personen, also solche Geschäftsführer, die nicht zugleich auch Gesellschafter der juristischen Person sind, einen europarechtlich begründeten Anspruch auf Elternurlaub und damit auch für diesen Fall einen Anspruch auf Schutz vor Kündigungen während des Elternurlaubs haben, hängt auch hier, ebenso wie im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, von der europarechtlichen Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers ab. Rechtsprechung dazu liegt nicht vor. Mit Blick auf die RL 2010/18/EU über den Elternurlaub liegt ein Kündigungsschutz während der unionsrechtlich gewährleisteten Dauer des Elternurlaubs von 4 Monaten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der RL jedenfalls im Bereich des Möglichen.[3] Dagegen spricht aber, dass § 1 Abs. 2 des Anhangs der RL 2010/18/EU auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff abstellt, nach dem Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig keine Arbeitnehmer sind. Zudem verpflichtet § 5 Abs. 4 der RL 2010/18/EU die Mitgliedsstaaten nur, Vorkehrungen gegen Kündigungen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit zu treffen; § 18 geht darüber weit hinaus. Ob das auch noch nach der zukünftig geltenden VereinbarkeitsRL 2019/1158/EU (Art. 5) der Fall ist, ist ungeklärt. Ggf. sollte der Arbeitgeber hier die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorsorglich einholen, um den Einwand einer Unwirksamkeit der Kündigung von vornherein auszuschließen, zumindest aber den Zeitraum von 4 Monaten nach Beginn der Elternzeit abwarten, weil die Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf Elternurlaub nur für 4 Monate gibt.

[1] BAG, Urteil v. 7.5.2020, 2 AZR 692/19 – Flugbegleiter, Zur vergleichbaren Problematik für den Mutterschutz s. Tillmanns, § 1 MuSchG, Rz. 4 ff.
[3] ErfK/Gallner, § 18 BEEG, Rz. 3; ausführlich Roos/Bieresborn/Graf, § 18 BEEG, Rz. 9.

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