1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 17 regelt Probleme, die bei einem Zusammentreffen von Erholungsurlaub und Elternzeit auftreten können und verhindert durch Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) unter Umständen nicht nachvollziehbare Ergebnisse. Die Vorschrift wird als Beleg dafür herangezogen, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaub entsteht[1], denn Urlaub könne nur gekürzt werden, wenn er auch entstanden sei. Das ist nicht zwingend: § 17 hat auch dann seine Berechtigung, wenn Urlaub in einem Arbeitsverhältnis, welches das ganze Kalenderjahr über geruht hat, nicht entsteht. Es bleibt dann nämlich immer noch die Notwendigkeit, den Urlaub im Jahr des Beginns und des Endes der Elternzeit zu kürzen. Das BAG hält an seiner Auffassung fest, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Urlaub ungekürzt entsteht.[2] Während er bei einer Vereinbarung von Sonderurlaub als ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Ruhen des Arbeitsverhältnisses "automatisch" auf ein Arbeitsverhältnis mit 0 Tagen Arbeitspflicht umzurechnen ist[3], gilt das für den Urlaub, der in der Elternzeit entsteht, nicht – er muss vielmehr vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 gekürzt werden.

Die Änderung der Rechtsprechung des BAG, nach der der Urlaub nur verfällt, wenn der Arbeitgeber zuvor über die konkret zustehenden Urlaubsansprüche informiert und über den Verfall des Urlaubs belehrt hat[4], ergeben sich auch Konsequenzen für den Umgang mit den Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers, der Elternzeit in Anspruch genommen hat:

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber belehren, dass der Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit innerhalb eines erweiterten Zeitraums nach Ende der Elternzeit zu nehmen ist.

Urlaub aus Jahren vor der Elternzeit, der wegen unterbliebener Belehrung nicht verfallen ist, wird dem Urlaub in dem Jahr des Beginns der Elternzeit zugerechnet und überträgt sich daher auch an das Ende der Elternzeit.

Im Einzelnen weicht § 17 folgendermaßen von den Regelungen des BUrlG ab:

 

Rz. 2

Im Jahr des Beginns bzw. des Endes der Elternzeit und während einer ganzjährigen Elternzeit erhält der Arbeitnehmer im Ergebnis abweichend von § 3 BUrlG und § 4 BUrlG nur einen anteilig gekürzten Urlaubsanspruch, sofern der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht. Selbst ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG kann bei nicht erfüllter Wartezeit noch gekürzt werden. Bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch bei vereinbartem Sonderurlaub[5] hätte der Arbeitnehmer ohne diese Regelung regelmäßig – da es alleine auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Erwerb des Vollanspruchs auf Erholungsurlaub ankommt – einen vollen Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit. Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekommt § 17 eine andere Bedeutung. Der Urlaubsanspruch passt sich nicht von Gesetzes wegen an die fehlende Arbeitspflicht an, sondern der Arbeitgeber muss ihn kürzen. Die Vorschrift, die einst § 4 ArbPlSchG zum Schutz des Arbeitgebers nachgebildet wurde, wird jetzt zur Last für den Arbeitgeber.

 

Rz. 3

Auf der anderen Seite verhindert § 17 Abs. 2 aber einen Verfall des Urlaubsanspruchs, wenn der Urlaub aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit nicht rechtzeitig bis zum Ende des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BUrlG genommen werden kann. Eng mit § 17 Abs. 2 ist § 24 Satz 2 MuSchG verbunden, der sicherstellt, dass der nicht gewährte Urlaub auch nicht durch die zwischenzeitlichen Schutzfristen verfällt.

 

Rz. 4

Darüber hinaus können durch die Kürzungsmöglichkeit auch mittelbar die Urlaubsabgeltungsansprüche gekürzt werden, allerdings nur, falls das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Kürzungserklärung noch nicht beendet ist (§ 17 Abs. 3). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung der Urlaubsabgeltung nicht möglich.[6]

 

Rz. 5

Zuletzt bricht die Vorschrift in Abs. 4 auch noch mit dem Grundsatz, dass Urlaub im Vorgriff auf das nächste Kalenderjahr nicht zulässig ist, indem sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, im Jahr des Antritts der Elternzeit "zu viel" gewährten Urlaub in der Zeit nach Ende der Elternzeit abzuziehen.

Gerade durch die Anpassung des Urlaubs an die Zeitdauer der Elternzeit führt die Vorschrift aber zu durchaus akzeptablen Ergebnissen, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals als gerechter empfunden werden dürften, als es im Rahmen der Anwendung des BUrlG, vor allem des § 7 Abs. 3 BUrlG, der Fall ist.

 

Rz. 6

Dabei gilt § 17 für jede Form von Erholungsurlaub, also nicht nur für den gesetzlichen Urlaub, sondern auch für tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Urlaub. Er erfasst auch Erholungsurlaub, der an besondere Voraussetzungen anknüpft wie besondere Erschwernisse oder auch den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.[7]

Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber während der Elternzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis aufnimmt. Hier gilt § 17 nach Abs. 1 Satz 2 nicht.

[1] BAG, Urteil v....

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