Rz. 33

Der Arbeitgeber hat nach § 16 Abs. 1 Satz 8 die Elternzeit zu bescheinigen. Die Bescheinigungspflicht tritt neben die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 9 BEEG gegenüber der Elterngeldstelle. Die Elternzeit braucht er nur auf Verlangen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Diese muss Beginn und Ende der Elternzeit enthalten und eine evtl. Elternteilzeit und ihren zeitlichen Umfang angeben.

Der Arbeitnehmer muss nach § 16 Abs. 1 Satz 9 dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung vorlegen, wenn er dort seine restliche Elternzeit in Anspruch nehmen will. Erteilt der frühere Arbeitgeber die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer nunmehr die restliche Elternzeit beim neuen Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann, ist er nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann in Betreuungskosten für das Kind bestehen, aber auch in entgangenem Elterngeld.

 

Rz. 34

Demgegenüber hat der neue Arbeitgeber im Rahmen von Einstellungsgesprächen oder auch im laufenden Arbeitsverhältnis kein Recht, nach Kindern bis zum 8. Lebensjahr und/oder offenen Ansprüchen auf Elternzeit zu fragen. Dem steht § 26 BDSG entgegen, wonach der Arbeitgeber nur solche Daten erheben darf, die er berechtigterweise für die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses benötigt. Eine Ausnahme mag denkbar sein für die Erkundigung, ob der Arbeitnehmer kurzfristig die Inanspruchnahme von Elternzeit beabsichtigt, wenn er gerade als Vertreter eingestellt wurde oder seine Tätigkeit kurzfristig unverzichtbar ist.

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