Rz. 28

Darüber hinaus sind jetzt in § 16 Abs. 3 Satz 4 die weiteren Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, die der Arbeitgeber nur durch eine form- und fristgerechte Zustimmungsverweigerung aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern kann, aufgezählt. Eine Änderung der Rechtslage ist damit aber nicht verbunden. Danach kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Dieser besondere Härtefall muss nach Inanspruchnahme der Elternzeit eingetreten sein.[1]

[1] HK-MuSchG/BEEG/Rancke, § 16 BEEG, Rz. 16.

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