Rz. 20

Die Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen wird nach § 130 BGB wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht. Dabei genügt auch der Zugang bei Personen, die vom Arbeitgeber typischerweise nach ihrer Funktion zur Entgegennahme von Erklärungen in Personalangelegenheiten beauftragt sind, z. B. die Mitarbeiter der Personalabteilung. Kein Zugang beim Arbeitgeber erfolgt, wenn die Erklärung beim Betriebsrat oder dem direkten Vorgesetzten abgegeben wird.

Mit dem Zugang beim Arbeitgeber wird die Inanspruchnahme verbindlich und kann vom Arbeitnehmer nicht mehr einseitig "widerrufen" werden.[1]

[1] HK-MuSchG/BEEG/Rancke, § 16 BEEG, Rz. 5.

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