Rz. 16

Will der Arbeitnehmer während der Elternzeit die bisherige Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber unverändert sofort oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, muss er das zusammen mit der Geltendmachung erklären. Danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr[1], sondern der Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, den Anspruch auf Elternteilzeit durch Verminderung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5-7 BEEG geltend zu machen.

Die Erklärung des Arbeitnehmers muss darüber hinaus auch eindeutige Aussagen enthalten, ab wann und bis wann er die Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Erklärung eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers, er werde Elternzeit antreten, sobald er wieder arbeitsfähig sei, genügt dem nicht und führt nicht zum Eintritt der Elternzeit.[2]

Enthält der Antrag hingegen keine Aussage über das Ende und ggf. die Aufteilung der Elternzeit oder eine Teilzeittätigkeit, so ergibt die Auslegung dieses Schreibens, dass der Arbeitnehmer durchgehend Elternzeit für die nächsten 2 Jahre und keine Elternteilzeit ausüben will.

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