Rz. 5

Das "Verlangen" muss schriftlich erklärt werden. Ob die Beachtung der Schriftform zwingend ist, wird streitig diskutiert.[1] Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Elternzeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Elternzeit – Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit Vergütungsverlust für ggf. mehrere Jahre – ist die Beachtung der Schriftform zwingend, denn eine so weitreichende Erklärung verträgt keine Unsicherheit über ihren Inhalt. Die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform richten sich nach § 126 BGB. Das verlangt eine eigenhändig unterschriebene Urkunde; ein Fax genügt nicht.[2] Dabei kann sich der Arbeitnehmer aber vertreten lassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt, dass die Schriftform zwingend einzuhalten ist.[3] Ist die Form nicht gewahrt, ist die Inanspruchnahme unwirksam und eine Elternzeit kommt nicht zustande. Es bleibt bei der Arbeitspflicht. Allerdings kann ein Arbeitgeber, der sich über ein Jahr lang nicht darauf berufen hat, dass das Verlangen nicht formgerecht gewesen ist, dann von dem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er nun die Elternzeit abbricht.[4] Bietet der Arbeitnehmer nach nicht formwirksamer Inanspruchnahme der Elternzeit seine Arbeitsleistung an, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug.[5] Der Arbeitnehmer handelt dabei regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich.

 
Praxis-Tipp

Schriftform einhalten

Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, im Hinblick auf die Vermeidung von eigenen Risiken wie Annahmeverzugslohn oder ein plötzliches Auftauchen des arbeitsbereiten Arbeitnehmers aus der vermeintlichen Elternzeit, auf die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform zu drängen und andernfalls den Arbeitnehmer aufzufordern, unverzüglich die Arbeit wieder aufzunehmen.

[1] Für zwingende Schriftform: ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 16 BEEG, Rz. 2; Brose/Weth/Volk/Schneider, 9. Aufl. 2020, § 16 BEEG, Rz. 5.
[2] Der Referentenentwurf des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, dass zukünftig die Textform ausreicht.
[3] BAG, Urteil v. 26.6.2008, 2 AZR 23/07; jetzt auch BAG, Urteil v. 10.5.2016, 9 AZR 145/15, AP Nr. 11 zu § 18 BErzGG; wohl auch BAG, Urteil v. 27.4.2004, 9 AZR 21/04, NZA 2004, 1039.

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