Rz. 56

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die notwendige Zustimmung allerdings

  • nur innerhalb von 4 Wochen,
  • aus "dringenden betrieblichen Gründen" und
  • schriftlich

ablehnen. Erfolgt die Ablehnung nicht form- und fristgerecht, gilt die Tätigkeit beim anderen Arbeitgeber als genehmigt.[1] Das Zustimmungserfordernis gilt nicht, wenn es sich um eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Nebentätigkeit handelt. Andererseits ersetzt die Zustimmungsfiktion bei Nichtäußerung des Arbeitgebers nicht die Zustimmungsnotwendigkeit nach anderen Vorschriften wie z. B. § 3 Abs. 2 Satz 2 TVöD.[2]

 

Rz. 57

Die Notwendigkeit des Vorliegens "dringender betrieblicher Gründe" für die Ablehnung erleichtert die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit. Damit kann die Zustimmung zu einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Ergebnis nicht einfacher verweigert werden, als die Zustimmung zu dem Verlangen, beim bisherigen Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.

Welche Anforderungen hier an den Ablehnungsgrund zu stellen sind, ist nicht abschließend geklärt. Ob bloße Anhaltspunkte für wirkliche Gefährdungen etwa von Geschäftsgeheimnissen des eigenen Arbeitgebers oder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen durch die andere Tätigkeit ausreichen, ist umstritten. Teilweise wird hier verlangt, dass der Arbeitgeber die Gefährdung konkret belegen kann.[3] Ein Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschten Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber verweigern, wenn hierdurch berechtigte betriebliche Interessen signifikant beeinträchtigt werden. Dazu zählen Fälle von Interessenkollisionen.[4]

Ein anerkannter Ablehnungsgrund ist der Umstand, dass der Arbeitgeber eigenen Bedarf an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat und ihm die Teilzeittätigkeit im eigenen Betrieb anbietet.[5]

 

Rz. 58

Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung zu Unrecht, ist streitig, ob der Arbeitnehmer die Teilzeittätigkeit bzw. selbstständige Tätigkeit nach Ablauf der 4-wöchigen Überlegungsfrist für den Arbeitgeber "eigenmächtig" aufnehmen darf.[6] Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf Art. 12 GG allgemein berechtigt ist, bis zur Höchstgrenze von insgesamt 48 Stunden wöchentlich auch ohne Genehmigung des Arbeitgebers Nebentätigkeiten aufzunehmen, solange nicht die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Das spricht dafür, dass er auch bei zu Unrecht verweigerter Zustimmung die Nebentätigkeit bis zur Grenze von 32 Stunden wöchentlich aufnehmen darf. Nimmt er die Tätigkeit jedoch unerlaubt auf, kann das bei schweren Verstößen, insbesondere bei Konkurrenztätigkeit, ggf. eine (fristlose) Kündigung (für die aber auch der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG zu beachten ist) und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Jedenfalls kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die kann im Hinblick auf § 311a BGB auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung erfolgen. Hat der Arbeitgeber die Zustimmung zu Unrecht verweigert, geht er ein hohes Risiko ein, denn er schuldet dann Schadensersatz nach § 280 BGB, der in der beim fremden Arbeitgeber entgangenen Vergütung besteht.

[3] HK-MuSchG/BEEG/Rancke, § 15 BEEG, Rz. 83.
[5] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 15 BEEG, Rz. 20.
[6] HK-MuSchG/BEEG/Rancke, § 15 BEEG, Rz. 84; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 15 BEEG, Rz. 23; a. A. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 172, Rz. 36.

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