Rz. 19

Die in den Richtlinien des BMFSFJ angegebenen Beträge stellen Richtsätze für eine erstmalige Begehung einer Ordnungswidrigkeit in fahrlässiger Handlungsweise bei einem "Durchschnittsfall" dar. Sie sind als Orientierungshilfe zu verstehen. Von ihnen kann bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen abgewichen werden. Im Fall der Abweichung ist im Bußgeldbescheid eine Begründung zu geben.

 

Rz. 20

Die Richtlinien des BMFSFJ nennen auch Minderungs- oder Erhöhungsgründe, die nachvollziehbar erscheinen, aber weder für die Behörden noch die überprüfenden Gerichte bindend sind. So soll eine Selbstanzeige (- 25 %), die Einsicht und Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung und die zeitnahe Tilgung (- 10 %), ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse bei Bußgeldern über 250 EUR (- 10 bis -20 %), die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Behörde (- 10 bis -20 %), die Geringfügigkeit des Schadens (- 50 %) mindernd berücksichtigt werden. Erhöhungsgründe sehen die Richtlinien in einer Wiederholungstat (+ 100 %), einer verspäteten Rückerstattung der Überzahlung trotz guter wirtschaftlicher Verhältnisse (+ 25 %), einem hohen Ausmaß der Zuwiderhandlung bzw. einem hohen verursachten Schaden. Auch Uneinsichtigkeit, Leichtfertigkeit (+ 10 %) oder Verschleierungshandlungen (+ 50 %) können erhöhend wirken. Die Praxis wendet die Bußgeldvorschriften offenbar zurückhalten an, denn es finden sich keine Nachweise zu Verfahren vor den Amtsgerichten wegen der Verhängung von Bußgeldern nach § 14.

 

Rz. 21

Bußgeldkatalog des BMFSFJ in Richtlinien zum BEEG, Nr. 14.6.1, S. 234;

 
  Tatbestand Verwarnung Bußgeld
1. Verletzung der Pflicht, die nach §§ 8, 9 erforderliche Bescheinigung über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit auszustellen   grds. bis 2.000 EUR möglich
1.1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bei erstmaliger Erklärung   100 EUR
1.2. Nichteinhaltung einer gesetzten Frist 30 EUR ohne
2.
  • Verletzung der Pflicht, rechtzeitig und vollständig alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind sowie
  • Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung von Veränderungen
  grds. bis 2.000 EUR möglich
2.1. Zuwiderhandlung ohne leistungsrechtliche Folgen ohne ohne
2.2. Zuwiderhandlung, die zu einer Überzahlung der Leistung geführt haben  

800 EUR

unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 OWiG
3. Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Vorlage von Beweisurkunden   grds. bis 2.000 EUR möglich
3.1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bei erstmaliger Erklärung   100 EUR
3.2. Nichteinhaltung einer gesetzten Frist 30 EUR ohne

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