Rz. 15

Nach den Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn einer anspruchsberechtigten und auskunftspflichtigen Person zu Unrecht Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus gezahlt worden ist und dieses wieder zurückgefordert werden muss.

Eine Verletzung des § 14 ist auch zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber seiner Bescheinigungspflicht nach § 9 BEEG nicht nachgekommen ist. Von der Ahndung der Ordnungswidrigkeit kann insbesondere abgesehen werden, wenn eine rechtzeitige Mitteilung der Anspruchsvoraussetzungen an die falsche Stelle erfolgt ist, eine schwerwiegende psychische Ausnahmesituation der berechtigten Person vorliegt (z. B. Überforderung durch eine akute familiäre Krise, Heimunterbringung oder Tod des Kindes), das Bußgeld voraussichtlich unwesentlich ist neben dem Strafmaß, das in einem mit der Tat zusammenhängenden Angelegenheiten anhängigen Strafverfahren zu erwarten ist, im Falle fehlender Zweckmäßigkeit bei Abwägung zwischen erstrebtem Zweck und Einsatz einer Geldbuße oder im Falle der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit. Im Übrigen kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 EUR ausgesprochen werden. Die Richtlinien des BMFSFJ sehen als Regelfall eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 30 EUR vor. Unten Rz. 18.

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