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Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen wurde. Die Auskunftsverpflichtung entsteht mit der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes der maßgeblichen Gebotsnorm (z. B. tatsächliche Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei Meldeverpflichtungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Soweit seitens der zuständigen Stelle eine Auskunftserteilung gesetzt wurde, ist die Auskunft nicht rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der im Auskunftsverlangen gesetzten behördlichen Frist erfolgt. Die nachweisbar frühzeitige Kenntnis der berechtigten Person über den voraussichtlich zu meldenden Sachverhalt (z. B. der Termin für eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder die Inanspruchnahme eines Kita-Platzes) ist bei der Auslegung des Begriffs "rechtzeitig" zu berücksichtigen und lässt es als angemessen erscheinen, dass die Erwerbstätigkeit zumindest kurzfristig nach ihrer Aufnahme gemeldet wird.[1]

Adressat der Bescheinigungspflicht ist die "berechtigte Person". Das ist jeweils die Person, die Elterngeld bezieht oder Anspruch auf die Leistung erhebt (Antragsteller), und entsprechend die in § 8 Abs. 1 BEEG geforderten Angaben "gemacht hat". Die nach § 8 Abs. 1a BEEG mitwirkungspflichtigen Personen werden vom Tatbestand nicht erfasst, sie können aber ggf. nach Nr. 3 ordnungswidrig handeln. Der Tatbestand nach Nr. 1 ist verwirklicht, wenn eine nach § 8 Abs. 1 BEEG nachweispflichtige Person der zuständigen Behörde einen Nachweis über das voraussichtliche oder das tatsächliche Einkommen nicht, falsch, unvollständig oder zu spät vorlegt. Die Pflicht zum Nachweis der Arbeitszeit ist in § 8 Abs. 1 BEEG zum 1.9.2021 gestrichen worden. Zu einer Auskunftspflichtverletzung kommt es nur, wenn im Elterngeldantrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen während des Leistungsbezugs gemacht worden sind. Gegenstand der Nachweispflicht ist das tatsächlich erzielte Einkommen aber auch die Änderung anderer Umstände, z. B. die Betreuung des Kindes in einer Kita.

[1] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, Nr. 14.3, S. 232.

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