Rz. 2

Damit die zuständige Behörde bei Bedarf gegenüber den Berechtigten und dem anderen Elternteil ihren Anspruch auf Vorlage von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen sowie gegenüber dem Arbeitgeber dessen Auskunftspflichten durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber die Verletzung von Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten durch Berechtigte, Partner und Arbeitgeber als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die Bußgeldbescheide erlassen die nach § 12 Abs. 1 BEEG bestimmten zuständigen Behörden.

 

Rz. 3

Innerhalb der Vorschrift benennt Abs. 1 die Tatbestände ordnungswidrigen Handelns. Abs. 2 regelt die Grenzen einer möglichen Geldbuße. Abs. 3 bestimmt die Verwaltungsbehörden, die i. S. d. OWiG das Bußgeldverfahren betreiben und ggf. Bußgeldbescheide erlassen. Das BMFSFJ hat in den Richtlinien zum BEEG wesentliche Vorgaben für die Anwendung des § 14 gemacht.[1]

[1] BMFSFJ Richtlinie BEEG Nr. 14.0, S. 248 f.

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