Rz. 21

Die Widerspruchsstelle prüft nach Erhebung eines Widerspruchs dessen Zulässigkeit hinsichtlich Form und Frist. Ist der Widerspruch zulässig, ist die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Sache zu überprüfen. Das Vorverfahren findet seinen Abschluss, indem entweder die Widerspruchsstelle einen Abhilfebescheid erlässt (§ 85 Abs. 1 SGG), mit dem sie ggf. auch über die Erstattung von Kosten entscheidet (§ 63 SGB X). Soweit keine Abhilfe ergeht, ist ein Widerspruchsbescheid (negative Entscheidung über den Widerspruch) zu erteilen (§ 85 Abs. 2 SGG). Dieser ist dem Widerspruchsführer schriftlich bekannt zu geben, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mit seinem Erlass ist das Vorverfahren abgeschlossen. Ggf. kann nun eine Klage erhoben werden.[1]

[1] Vgl. oben Rz. 13.

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