Rz. 14

Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht.

In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht:

  • § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender Anwendung von § 1579 Nrn. 2-8 BGB wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt;
  • § 1579 BGB: Die Pflicht zum Unterhalt an Geschiedene wird in Fällen grober Unbilligkeit eingeschränkt oder entfällt;
  • § 1611 Abs. 1 BGB: Die Unterhaltspflicht für in gerader Linie Verwandte (Kindesunterhalt, Elternunterhalt) kann eingeschränkt werden oder entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist oder eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörige begangen hat;
  • § 1603 Abs. 2 BGB: Schließlich soll die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen und älteren noch in ihrem Haushalt lebenden Kindern durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbarer Leistungen der Länder nicht entfallen.
 

Rz. 15

Liegt einer der Tatbestände nach Satz 4 vor, gilt die Privilegierung beim Unterhalt nach den Sätzen 1-3 nicht. Das bedeutet: Wenn einer der oben aufgeführten Fälle vorliegt, ist der geschützte Betrag bei dem Unterhaltsberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen. In den Fällen der §§ 1361 Abs. 1, 1579, 1611 Abs. 1 BGB werden die Leistungen nach dem BEEG beim Unterhaltsempfänger berücksichtigt. Für die Fallgruppe des § 1603 Abs. 2 BGB macht die Regelung dagegen nur Sinn, wenn die fraglichen Leistungen nach dem BEEG beim Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind.[1] Die qualifizierte Unterhaltspflicht erfordert in diesen Fällen den Einsatz aller Mittel.

 

Rz. 16

Die Entscheidung darüber, ob die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach § 11 entfallen ist, treffen im Rahmen der Prüfung der Unterhaltspflicht die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Familiengerichte. An Entscheidungen der Zivilgerichte in Unterhaltssachen sind die Behörden und Sozialgerichte für die Bewilligung des Elterngelds nicht gebunden, auch wenn den dortigen Entscheidungen eine Indiz-Wirkung nicht abzusprechen ist.

[1] Vgl. Brandenburgisches OLG, v. 23.12.2010, 9 UF 79/10; OLG Bamberg, v. 13.4.2011, 7 UF 17/11; KKW/von Koppenfeld-Spies, Kommentar zum Sozialrecht, § 11 BEEG, Rz. 5; Reinecke, ZFE 2008, 331, 332.

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