Rz. 13

Satz 3 der Regelung ist derjenigen in § 10 Abs. 4 BEEG ähnlich. Sie steht im Kontext zu § 2a Abs. 4 BEEG. Dort ist geregelt, dass sich das Elterngeld bei zeitgleicher Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes Kind erhöht (Zuschlag). Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass der Mindestbetrag für jedes betreute Kind gezahlt wird. Auch der nach der Geburt von Mehrlingen durch Zuschläge erhöhte Betrag an Elterngeld oder Elterngeld Plus (Satz 2) ist unterhaltsrechtlich geschützt. Werden z. B. Zwillinge betreut, steht dem Berechtigten für 12 Monate nach deren Geburt ein anrechnungsfreier Elterngeldbetrag von 600 EUR pro Monat zu. Dieser Betrag bleibt bei der Ermittlung von Unterhaltspflichten und -rechten[1] unberücksichtigt.

[1] Vgl. oben Rz. 5.

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