Rz. 2

Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Elterngeld, das Elterngeld Plus und die jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder i. H. v. 300 EUR pro Monat oder in Fällen des Satzes 2 von 150 EUR pro Monat als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen. Der Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen soll sich deshalb auch nicht auf die Höhe von Unterhaltspflichten auswirken. Ebenso wie die Leistungen dieses Abschnitts gegenüber bestimmten Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben (§ 10 BEEG), mindern oder erhöhen sie eine bestehende privatrechtliche Unterhaltspflicht nicht. Die Regelung vermeidet einerseits, dass der dem unterhaltsberechtigten Leistungsbezieher zustehende Betrag von 300 EUR durch Anrechnung auf den Unterhalt mittelbar aufgezehrt wird. Sie stellt auch sicher, dass der unterhaltspflichtige Berechtigte das Elterngeld bis zur Höhe von 300 EUR ohne Erhöhung seiner Unterhaltspflicht selbst beziehen kann. Die Einkommenssituation des Berechtigten soll sich während der Kinderbetreuungsphase in jedem Fall um bis zu 300 EUR verbessern.[1]

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist materiell eine unterhaltsrechtliche Regelung, die ihren Sitz allein wegen des Sachzusammenhangs im BEEG gefunden hat. Innerhalb der Vorschrift regelt Satz 1, bis zu welcher Höhe die Zahlung von Elterngeld und den vergleichbaren Leistungen der Länder die Unterhaltspflichten nicht berührt. Leistungen, die über diesen Betrag hinausgehen, werden bei den Unterhaltsansprüchen und -pflichten dagegen berücksichtigt. Satz 2 trifft eine entsprechende Regelung für den Fall, dass Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) in Anspruch genommen wird. Satz 3 erstreckt die Garantie auch auf die nach Mehrlingsgeburten zu gewährenden Zuschläge. Satz 4 regelt abschließend Ausnahmen, in denen der unterhaltsrechtliche Schutz nach den Sätzen 1-3 nicht gilt.

[1] Vgl. auch § 10, Rz. 3.

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