Rz. 136

Auch türkische Staatsangehörige können freizügigkeitsberechtigt sein. Dies ist vor dem Hintergrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei v. 12.9.1963[1] zu sehen. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens ermächtigt den durch das Abkommen installierten Assoziationsrat, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen. Dies hat der Assoziationsrat u. a. im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/80 v. 19.9.1980[2] über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ARB) getan.

 

Rz. 137

Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit der Beschluss keine andere Regelung vorsieht. Letztlich genießen das Recht auf Freizügigkeit damit nach Art. 2 ARB 3/80 Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, deren Familienangehörige und Hinterbliebene.[3] Auch hier gilt, dass die Bewilligung von Elterngeld nicht zwingend vom Vorliegen eines bestimmten Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden darf.[4]

[1] BGBl. 1964 II S. 510.
[2] ABl. EG C 110/69.
[3] Im Einzelnen Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Assoziation EU/Türkei, ARB 3/80, Rz. 6 f.
[4] Hofmann/Hofmann, Ausländerrecht, Assoziation EU/Türkei, ARB 3/80, Rz. 11; s. auch Rz. 119; vgl. im Übrigen BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 39.

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