Rz. 100

Berechtigt, anstelle der Eltern Elterngeld zu beziehen, sind Verwandte des zu betreuenden Kindes bis zum 3. Grad (vgl. § 1589 BGB). Der Grad der Verwandtschaft wird anhand der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Verwandte 1. Grades sind Kinder und Eltern einer Person. Diese Personengruppe kommt jedoch nicht in Betracht, da das zu betreuende Kind keine Kinder haben wird und die Eltern als Anspruchsberechtigte gerade ausfallen. Verwandte 2. Grades sind z. B. Großeltern, Enkel sowie Geschwister. Verwandte 3. Grades sind die Urgroßeltern, die Urenkel, Onkel und Tanten sowie Nichten und Neffen. Der Kreis der Ersatzanspruchsberechtigten wird darüber hinaus um die Ehe- und Lebenspartner der bis zum 3. Grad verwandten Person erweitert, sodass auch diese Personengruppe ein Anspruch auf Elterngeld haben kann. Nähere Verwandte schließen weiter entfernte Verwandte nicht von der Anspruchsberechtigung aus. Ist z. B. die Großmutter des Kindes (2. Grad) nicht zur Betreuung des Kindes bereit, wohl aber dessen Onkel (3. Grad), erhält dieser Elterngeld.

 

Rz. 101

Eine Doppelleistung wird vermieden, indem vorausgesetzt wird, dass von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. Abs. 4 letzter Halbsatz regelt die Frage, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Berechtigte den Anspruch geltend machen. In einem solchen Fall darf die Leistung weder jedem Antragsteller gezahlt noch jedem gegenüber mit dem Hinweis auf einen weiteren Antrag versagt werden. Die Konkurrenzsituation ist so aufzulösen, dass zunächst Ansprüche der nach Abs. 4 berechtigten Personen gegenüber den nach Abs. 1 Berechtigten subsidiär sind, d. h. Eltern von leiblichen und angenommenen Kindern vorgehen. Auch die Ansprüche von Berechtigten wie den Stiefeltern und Personen, die die Kinder in Adoptionspflege genommen haben, gehen vor.[1] Bei einer Konkurrenz zwischen Berechtigten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 sowie berechtigten Verwandten i. S. d. Abs. 4 ist die Anspruchsberechtigung nach § 5 Abs. 3 BEEG zu klären.[2] Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BEEG).

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 19.
[2] Vgl. Senger, § 5, Rz. 16 ff.

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