Rz. 84

Schließlich ermöglicht das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Männern die Inanspruchnahme von Elterngeld, die sich um die Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bemühen, wenn das hierzu einschlägige Verfahren aber noch keinen Abschluss gefunden hat. Dies bewerkstelligt das Gesetz, indem es einen Anspruch für denjenigen vorsieht, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt[1] und dessen erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über dessen beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist. Denn die Rechtswirkungen der Vaterschaft können grds. erst ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung (§ 1600d Abs. 4 BGB) geltend gemacht werden. Ebenso hängt die Geltendmachung der Rechtswirkungen der Anerkennung grds. von deren Wirksamkeit ab (§ 1594 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 85

Die Regelung hat vor dem Hintergrund sich ggf. langwierig gestaltender Anerkennungs- und Feststellungsverfahren Eingang in das Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber hat zur Begründung ausgeführt: "Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgt das Ziel, unverheiratete Väter in ihrer Verantwortung für ihr Kind zu stärken. Diese Absicht bliebe wirkungslos, wenn der Anspruch auf Elterngeld entfiele, obwohl der Vater schuldlos die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erst verspätet erfüllt".[2]

 

Rz. 86

Die fehlende bzw. ausstehende Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft darf demnach nur auf die Verfahrensdauer zurückzuführen sein. Ein Anspruch auf Elterngeld ist daher zu verneinen, wenn andere Umstände einer Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft entgegenstehen.[3] Eine eigenständige Prüfkompetenz der Elterngeld bewilligenden Behörde dürfte indes abzulehnen sein. Folglich dürften nur offensichtlich fehlende Voraussetzungen Bedeutung erlangen.

 

Rz. 87

Bezüglich des Beginns und der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Auch während des Bezugszeitraums von Elterngeld treffen den um Anerkennung bzw. Feststellung seiner Vaterschaft bemühten Berechtigten Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde.[4]

 

Rz. 88

Bedeutung erlangt § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 etwa im Hinblick auf § 1592 Nr. 1 BGB, wonach Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Unerheblich ist hierfür, ob es sich um den leiblichen Vater des Kindes handelt. In diesem Fall obliegt es dem leiblichen Vater, die Aufhebung der Vaterschaft des anderen bzw. die Feststellung seiner Vaterschaft anzustreben (§§ 1599 ff. BGB)[5], da nach § 1594 Abs. 2 BGB eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam ist, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

 

Rz. 89

Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf nach § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter (beachte aber § 1595 Abs. 2 BGB). Die entsprechende Willenserklärung kann vor dem Jugendamt abgegeben werden.[6] Zur Wirksamkeit der Anerkennung ist gleichwohl die erfolgreiche Anfechtung der aus § 1592 Nr. 1 BGB resultierenden Vaterschaft erforderlich.[7]

[1] Vgl. zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft bereits Rz. 38.
[2] BT-Drucks. 16/1889 S. 19.
[3] So BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 22.
[4] BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 22.
[5] Vgl. BT-Drucks. 16/1899 S. 19.
[6] BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 22.
[7] Vgl. im Einzelnen BeckOK BGB/Hahn, § 1592, Rz. 3.

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