Rz. 14

Auch im Hinblick auf die Regelungsmaterie des SGB VI ergeben sich durch den Bezug von Elterngeld Besonderheiten, wobei für die rentenrechtliche Betrachtungsweise weniger der Bezug von Elterngeld als solcher, sondern vielmehr die damit ebenfalls einhergehende Betreuung und Erziehung von Relevanz ist. Denn Kindererziehungszeiten begründen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI grds. kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.[1]

 

Rz. 15

Andererseits bleibt der Bezug von Elterngeld nicht ohne Auswirkungen auf Renten wegen Todes, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung im Renten- oder Unfallversicherungsrecht haben, da sich Elterngeld als Einkommen i. S. d. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV mindernd auf die Höhe dieser Leistungen auswirken kann (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. § 65 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Umgekehrt ist eine Rente wegen Erwerbsminderung als Entgeltersatzleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen.[2]

[1] S. hierzu Kreikebohm/Dankelmann, SGB VI, § 56, Rz. 3 ff.
[2] S. hierzu Senger, § 3, Rz. 43.

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