Rz. 4

§ 1 Abs. 1 legt die elementaren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld fest und definiert somit den Kreis der Anspruchsberechtigten dem Grunde nach. Die Gruppe der Anspruchsberechtigten wird ausgehend von Abs. 1 in den folgenden Absätzen erweitert (Abs. 2 bis 4) und präzisiert (Abs. 5 bis 7). § 1 Abs. 8 enthält einen Anspruchsausschluss für Personen mit hohen Einkommen.

 

Rz. 5

§ 1 Abs. 2 stellt eine Durchbrechung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 normierten Territorialitätsprinzips[1] dar. Während § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 grds. einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zur Voraussetzung eines Anspruchs auf Elterngeld macht, ersetzt Abs. 2 dieses Kriterium nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und lockert die Notwendigkeit eines Inlandsbezugs.

 

Rz. 6

Über § 1 Abs. 3 wird es solchen Personen, die nach rechtlichen Maßstäben nicht oder noch nicht in verwandtschaftlicher Beziehung zu dem zu betreuenden Kind stehen, ermöglicht, ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld geltend zu machen.[2] Voraussetzung ist hierbei stets die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind.[3]

 

Rz. 7

Abs. 4 erweitert den Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Wenn die nach § 1 Abs. 1 bis 3 berechtigten Personen – insbesondere die Eltern oder Partner eines Elternteils – aus den in Abs. 4 genannten Gründen das Kind nicht betreuen können, würde kein Anspruch auf Elterngeld bestehen. Um auch unter diesen Gegebenheiten die Betreuung des Kindes zu fördern, erweitert Abs. 4 den anspruchsberechtigten Personenkreis. Anstatt der Eltern können Verwandte bis zum 3. Grad sowie deren Ehepartner Elterngeld beanspruchen, wenn in der Person des anspruchsberechtigten Verwandten oder dessen Angehörigen die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. Die Regelung setzt einen Anreiz, das Kind bei Verhinderung der Eltern in der Familie zu betreuen und zu erziehen.

 

Rz. 8

Abs. 5 gewährleistet den Berechtigten eine Weiterzahlung des Elterngeldes, wenn diese die Betreuung aus einem wichtigen Grund nicht sogleich aufnehmen können oder unterbrechen müssen. Die Vorschrift vermeidet Verwaltungsaufwand durch Aufhebung der Bewilligung und Wiederbewilligung bei kurzen und auf wichtigem Grund beruhenden Unterbrechungen der Betreuung des Kindes.

 

Rz. 9

Abs. 6 gestaltet die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 näher aus. Anspruch auf Elterngeld hat (nur), wer keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, regelt Abs. 6 abschließend.

 

Rz. 10

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld; auch Ausländer kommen demnach in den Genuss dieser Leistung, wobei das Gesetz zwischen freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern unterscheidet.[4] Erstere können ohne Weiteres Elterngeld in Anspruch nehmen, sofern die übrigen – auch für Deutsche geltenden – Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern soll nach dem Willen des Gesetzgebers Elterngeld nur dann zustehen, wenn bei ihnen voraussichtlich mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu rechnen ist.[5] Um dies zu gewährleisten, wartet § 1 Abs. 7 mit einer ausdifferenzierten Regelung auf, die an das Vorliegen unterschiedlicher Aufenthaltstitel anknüpft.

 

Rz. 11

§ 1 Abs. 8 lässt einen Anspruch auf Elterngeld für Eltern mit hohem Einkommen entfallen. Abzustellen ist dabei auf das im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu versteuernde Einkommen der potenziell Elterngeldberechtigten. Je nachdem, ob eine oder 2 Personen berechtigt sind, sieht das Gesetz unterschiedliche Einkommensgrenzen vor.

[1] S. hierzu Rz. 24 ff..
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 19.
[3] S. im Einzelnen Rz. 35 ff.
[4] S. allgemein zur historischen Entwicklung Ziekow, Über Freizügigkeit und Aufenthalt, 1997.
[5] BT-Drucks. 16/1889 S. 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge