In den §§ 24 bis 26 WO BetrVG ist die schriftliche Stimmabgabe geregelt. Die Briefwahl ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Nach § 24 Abs. 1 WO BetrVG muss ein wahlberechtigter Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sein, seine Stimme persönlich abzugeben.

Die in § 24 Abs. 1 WO BetrVG genannten Briefwahlunterlagen hat der Wahlvorstand in diesem Fall auf Verlangen des Arbeitnehmers auszuhändigen oder zu übersenden. Der Arbeitnehmer erhält dann

  • das Wahlausschreiben,
  • die Vorschlagslisten,
  • den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  • eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, und
  • einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.

Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen (§ 24 Abs. Satz 2 WO BetrVG). Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Darin ist auf die Vorschrift des § 25 Satz 1 WO BetrVG hinzuweisen, wonach der Wähler seine Stimme in der Weise abgibt, dass er

  • den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
  • die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
  • den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt; der Freiumschlag ist zwingend zu verwenden, bei Verwendung anderer Umschläge wird die Stimmabgabe ungültig.

In § 24 WO BetrVG sind ferner zwei weitere Fälle genannt, in denen der Betriebsrat von Amts wegen bestimmten Arbeitnehmern die Briefwahl ermöglichen und ihnen die Briefwahlunterlagen zukommen lassen muss. Dies ist der Fall,

  • wenn der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe oder aus jedem anderen Grund in der gesamten Zeit von dem Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag vom Betrieb abwesend sein werden (z. B. im Außendienst oder an dem Tag mit hinreichender Sicherheit im Homeoffice oder mobil arbeitend, wegen Krankheit oder ruhendem Arbeitsverhältnis),
  • wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe stattfindet (§ 24 Abs. 3 WO BetrVG).

In beiden Fällen erhalten die Wahlberechtigten die oben bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.

Liegt ein Fall der Briefwahl vor, sind die Wahlunterlagen dem Arbeitnehmer möglichst noch vor Beginn seiner Abwesenheit persönlich auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, müssen die Wahlunterlagen per Post versandt werden. Die Übermittlung der Wahlunterlagen sollte nach Möglichkeit am Tag der Bekanntgabe der als gültig anerkannten Vorschlagslisten (§ 10 Abs. 2 WO BetrVG) oder alsbald danach erfolgen. Das Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand denjenigen Wahlberechtigten, die als Briefwähler feststehen (s. o.), ergänzend auf jeden Fall postalisch oder elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 Satz 3 WO BetrVG).

Die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen hat der Wahlvorstand in der Wählerliste zu vermerken.

Die durch die Briefwahl entstehenden Kosten, wie Herstellungskosten der Wahlunterlagen, Porto, Fahrtkosten usw., sind Wahlkosten, die der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BetrVG tragen muss, soweit sie notwendig und verhältnismäßig sind.

In § 26 der WO BetrVG ist das Verfahren bei der Stimmabgabe in Bezug auf die Briefwahl geregelt. Der Wahlvorstand darf die eingegangenen Rückumschläge erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnen und die Wahlumschläge entnehmen. Bis dahin hat er die Freiumschläge ungeöffnet zu sammeln und aufzubewahren. Die aus den Rückumschlägen entnommenen Wahlumschläge legt der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne. Zuvor hat er geprüft, ob der Freiumschlag verschlossen war, die Erklärung nach § 25 Satz 1 Nr. 2 WO BetrVG vorhanden und unterschrieben und der Wahlumschlag selbst nicht gekennzeichnet ist. Hält die Briefwahl dieser Prüfung nicht stand, darf der Wahlumschlag nicht in die Wahlurne gelegt werden. Der Wahlvorstand hat dann die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu beschließen und die Briefwahlunterlagen zu den Wahlakten zu nehmen.

Verspätet eingegangene Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen (§ 26 Abs. 2 WO BetrVG). Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

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