Rz. 16

Mit dem Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist in § 92 BetrVG ein völlig neuer Abs. 3 eingefügt worden. Hierdurch wird der Betriebsrat insbesondere ermächtigt, in personellen Maßnahmen, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, informiert zu werden und über entsprechende Härten mit dem Arbeitgeber zu beraten. Dem Betriebsrat kommt darüber hinaus das Recht zu, dem Arbeitgeber, Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern vorzuschlagen. Hierdurch erhält er die Möglichkeit, tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei Stellenbesetzungen, Fortbildungen und Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Betriebs durchzusetzen. So kann der Betriebsrat beispielsweise die Aufstellung eines Frauenförderplans vorschlagen. Im Rahmen derartiger Pläne wird die Situation weiblicher Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs, bisherige Fördermaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils aufgeführt und der entsprechenden Situation der Männer innerhalb des Betriebs gegenübergestellt.

 

Rz. 16a

Mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind dem Arbeitgeber – nunmehr auch gesetzlich normiert – diskriminierende Verhaltensweisen bei der Personalplanung untersagt. In Bezug auf die potenziell diskriminierten Gruppen sieht das AGG indes keine ausdrückliche Erwähnung von dem § 92 Abs. 3 BetrVG verwandten Gleichstellungsmaßnahmen vor. Jedoch gestattet § 5 AGG ausdrücklich eine unterschiedliche Behandlung, um durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines Diskriminierungstatbestands verhindern oder ausgleichen zu können. Auf freiwilliger Basis vermögen sich die Betriebspartner also folglich auch auf Fördermaßnahmen in Bezug auf das AGG zu verständigen.

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