Rz. 164

Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG, Beschluss v. 15.1.2002, 1 ABR 13/01[1]). § 256 Abs. 1 ZPO ist auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG, Beschluss v. 22.6.2005, 10 ABR 34/04[2]). Der Betriebsrat kann allerdings nur eigene Ansprüche oder Rechtspositionen gerichtlich feststellen lassen. Das Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich Folgen nur für einzelne Arbeitnehmer und nicht auch für den Betriebsrat selbst ergeben, ist rechtlich nicht geschützt (BAG, Beschluss v. 19.2.2002, 1 ABR 20/01). Erledigt sich der Anlass eines aktuellen Streits über ein Mitbestimmungsrecht, bleibt ein Interesse an der Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gleichwohl erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sich ein vergleichbarer Konflikt in dieser Form auch künftig wiederholt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung nicht nur eine gutachterliche Auskunft, die den Betriebsparteien für ihr künftiges Verhalten nützlich sein mag, sondern klärt ein bestimmtes Rechtsverhältnis und stellt dessen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret fest (BAG, Beschluss v. 22.6.2005, 10 ABR 34/04[3]). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche besondere rechtliche Interesse, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, fehlt, wenn in einem Beschlussverfahren der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern der Antragsteller lediglich Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten geklärt oder bescheinigt haben will, dass er im Recht war. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, Rechtsfragen gutachterlich zu klären, die die Verfahrensbeteiligten interessieren (BAG, Beschluss v. 22.6.2005, 10 ABR 34/04).

 

Rz. 165

Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beteiligungsrechts bei personellen Einzelmaßnahmen – abgesehen von § 104 BetrVG – kein Initiativrecht, aufgrund dessen er vom Arbeitgeber eine bestimmte Ein- oder Umgruppierung verlangen kann. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Tätigkeit von Arbeitnehmern einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Nimmt der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vor, kann dieser nach § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen (BAG, Beschluss v. 25.8.2010, 4 ABR 104/08).

[1] NZA 2002, 995.
[2] NZA-RR 2006, 23.
[3] NZA-RR 2006, 23.

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