Rz. 138
Dieser Fall tritt in der Praxis insbesondere bei Versetzungen auf. Eine Benachteiligung kann in den äußeren Arbeitsbedingungen des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes liegen, wie etwa Lärm, Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, längerer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz, oder auch in der Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen, wenn z. B. mit dem alten Arbeitsplatz Zulagen verbunden sind, die bei dem neuen Arbeitsplatz nicht mehr anfallen. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass der Arbeitgeber die vertragliche Rechtsposition des Arbeitnehmers durch die Versetzung ändert (BAG, Beschluss v. 15.9.1987, 1 ABR 29/86[1]).
Rz. 139
Fallen mehrere vergleichbare Arbeitsplätze weg und stehen lediglich für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer andere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt (BAG, Beschluss v. 2.4.1996, 1 ABR 39/95[2]).
Rz. 140
Ein auf Nr. 4 gestütztes Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nicht bei Einstellungen[3] (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[4]), da Schutzzweck der Norm ausschließlich die Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers ist und ein Arbeitnehmer nicht durch die Einstellung als solche, sondern allenfalls durch die Konditionen, zu denen er eingestellt wurde, benachteiligt sein kann (BAG, Beschluss v. 28.3.2000, 1 ABR 16/99[5]).
Rz. 141
Entspricht die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers (Einverständnis ist nicht ausreichend), kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern. Allein der Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen eine entsprechende Änderungskündigung genügt jedoch nicht, um auf einen solchen Wunsch schließen zu lassen (BAG, Beschluss v. 2.4.1996, 1 ABR 39/95[6]).
Rz. 141a
Die Berechtigung, die Zustimmung zu verweigern, entfällt, wenn die Versetzung aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.[7]
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