Rz. 107

Dem Betriebsrat sind der Name, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, Zeitpunkt der Maßnahme, alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen mitzuteilen. Dies gilt sowohl für vom Bewerber eingereichte als auch für vom Arbeitgeber ermittelte Angaben.

 

Rz. 107a

Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens – etwa mangels Unterzeichnung – noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat mitzuteilen und ihn auch über die Gründe für die Ein- oder Umgruppierung zu informieren. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände dem Betriebsrat bekannt sind, muss dieser ggf. weitere Informationen von sich aus einfordern (BAG, Beschluss v. 6.10.2010, 7 ABR 80/09).

 

Rz. 107b

Bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Höhe des Entgelts der bei ihm als Stamm- und als Leiharbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiter mitzuteilen. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Denn er kann die Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichheitsgebot nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG (BAG, Beschluss v. 1.6.2011, 7 ABR 117/09[1]).

 

Rz. 107c

Der Arbeitgeber ist gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 12 AÜG verpflichtet, dem Betriebsrat die schriftliche Erlaubnis nach § 1 AÜG vorzulegen.

 

Rz. 107d

Der Arbeitgeber ist bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht verpflichtet den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Betracht gekommen wären. Diese Information weist keinen hinreichenden Bezug zu der dem Betriebsrat mit der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG zu eröffnenden sachangemessenen Prüfung auf, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Leiharbeitnehmers vorliegt. Ein möglicher Zustimmungsverweigerungsgrund ist auch im Hinblick auf § 9 TzBfG nicht berührt (BAG, Beschluss v. 1.6.2011, 7 ABR 117/09).

 

Rz. 107e

Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern aber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll (BAG, Beschluss v. 27.10.2010, 7 ABR 86/09[2]).

[1] NZA 2011, S. 1435.
[2] NZA 2011, S. 418.

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