Rz. 111b

Die Betriebsparteien können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Für eine solche Vereinbarung fehlt dem Betriebsrat die Vermögensfähigkeit. Soweit er nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, durch die eigene vermögensrechtliche Ansprüche begründet werden sollen. Das gilt auch für Vereinbarungen, die auf die Zahlung einer Vertragsstrafe an einen dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Fonds gerichtet sind (BAG, Beschluss v. 29.9.2004, 1 ABR 30/03[1]).

 

Rz. 111c

Auch eine Vertragsstrafenabrede zugunsten Dritter (z. B. in einem gerichtlichem Vergleich) widerspricht zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Gewährleistung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung (BAG, Beschluss v. 19.1.2010, 1 ABR 62/08[2]). Das Vertragsstrafeversprechen zielt nicht auf die Wiederherstellung eines betriebsverfassungsgemäßen Zustands, sondern hat reinen Strafcharakter. Es ist anders als das nach § 101 Sätze 2 und 3 BetrVG vom Arbeitsgericht festzusetzende Zwangsgeld nicht geeignet und auch nicht darauf gerichtet, einen betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Das von den Betriebsparteien vereinbarte Ordnungsgeld wird als Strafe einmalig fällig, während das Zwangsgeld nach § 101 Satz 3 BetrVG für jeden Tag der Zuwiderhandlung mit dem Ziel festgesetzt wird, den Arbeitgeber anzuhalten, die mitbestimmungswidrig durchgeführte personelle Maßnahme jedenfalls für die Zukunft aufzuheben.

[1] NZA 2005, 123.
[2] NZA 2010, 592.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge