Rz. 89

Hierunter ist die Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs zu verstehen. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche Änderungen hinausgeht, die sich im normalen Schwankungsbereich halten. Qualitativ muss die Änderung zur Folge haben, dass die Arbeitsaufgabe eine andere wird. Unerheblich ist, ob dies für den Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig oder die Versetzung nur kommissarisch ist.[1]

 

Rz. 90

Der Arbeitsbereich wird lediglich räumlich und funktional bestimmt.[2] Eine zeitliche Komponente ist dem Begriff fremd.[3] In der Erhöhung eines arbeitsvertraglich geschuldeten Stundenvolumens liegt keine Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach § 95 Abs. 3 BetrVG verlangt eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Ein Wechsel des Arbeitsbereichs geht mit der Erhöhung der Arbeitszeit nicht einher. Dem Arbeitnehmer wird dann ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit so verändert, dass sich die neue Tätigkeit als eine "andere" darstellt (BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 45/03[4]). Das ist bei der Erhöhung der Arbeitszeit nicht der Fall. Der Arbeitsbereich i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG wird nicht durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt. Durch die Anhebung der regelmäßig geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit ändert sich der Umfang, nicht aber der Inhalt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeit. Der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung und der Inhalt der Arbeitsaufgabe bleiben dieselben, das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert sich nicht (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 59/03[5]). Dies gilt auch hinsichtlich der Verlängerung oder Verkürzung der Mindestwochenarbeitszeit von Teilzeitkräften mit variabler Arbeitszeit (BAG, Beschluss v. 16.7.1991, 1 ABR 71/90[6]). Nach Auffassung des BAG (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 59/03[7]) liegt aber bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor, wenn der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit besetzt.[8] Eine Absenkung des bisher vereinbarten Arbeitszeitvolumens eines Arbeitnehmers durch einvernehmliche Verkürzung der Wochenarbeitszeit oder durch eine Verkürzung auf Antrag des Arbeitnehmers gem. § 8 TzBfG ist keine Versetzung (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 59/03[9]). Es fehlt an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Verminderung der Arbeitszeit zugleich zum Entzug eines prägenden Teils der bisher wahrgenommen Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers führt oder wenn mit der Verringerung der Wochenarbeitszeit eine einverständliche Versetzung verbunden ist bzw. organisatorische Maßnahmen zulasten anderer Arbeitnehmer zu treffen sind.[10]

 

Rz. 91

Regelmäßig stellt auch die Veränderung der Lage der Arbeitszeit keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Die Versetzung eines Arbeitnehmers von der Normalschicht in die Wechselschicht oder von der Tag- in die Nachtschicht ist daher keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschluss v. 19.2.1991, 1 ABR 21/90[11]; BAG, Beschluss v. 23.11.1993, 1 ABR 38/93[12]). Eine Versetzung soll aber bei Hinzutreten weiterer Umstände vorliegen, wie z. B. kurzfristige Vertretung in einer Abteilung, die nicht in Gleitzeit arbeitet oder in Nachtarbeit geleistet werden muss (BAG, Beschluss v. 19.2.1991, 1 ABR 21/90[13]).

 

Rz. 92

Eine Versetzung liegt vor, wenn sich die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation ändert, was der Fall ist, wenn eine diesen berührende Änderung der organisatorischen Umgebung vorliegt. Diese kann darin liegen, dass er mit neuen Arbeitskollegen zusammenarbeiten muss oder er seine Arbeitsaufgaben – mögen sie als solche auch gleich geblieben sein – innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation zu erbringen hat (BAG, Beschluss v. 17.6.2008, 1 ABR 38/07[14]). Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind berührt, wenn für ihn aufgrund des angeordneten Wechsels ein in seinem konkreten Arbeitsalltag spürbares anderes "Arbeitsregime" gilt. Dieses kann von den Arbeitskollegen oder auch von den unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese über die Befugnis zur Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse, etwa die Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistungsbeurteilung besitzen und eigenverantwortlich wahrnehmen (BAG, Beschluss v. 29.2.2000, 1 ABR 5/99[15]; BAG, Beschluss v. 17.6.2008, 1 ABR 38/07[16]).

 

Rz. 93

Wenn dem Arbeitnehmer nur ein Teil der von ihm wahrgenommenen Aufgaben entzogen wird oder neue Teilaufgaben übertragen werden, kommt es darauf an, ob diese Teilfunktionen der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge geben, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden muss (BAG, Urteil v. 2.4.1996, 1 AZR 743/95[17]). Beträg...

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