Rz. 80

Wird der Arbeitsbereich selbst durch die Arbeitsumstände bestimmt, reicht eine erhebliche Änderung der Umstände allein für eine Versetzung aus (BAG, Beschluss v. 26.5.1988, 1 ABR 18/87[1]). Unter den Umständen der Arbeitsleistung sind nicht die materiellen Arbeitsbedingungen gemeint (diese können aber eine beteiligungspflichtige Umgruppierung erforderlich machen[2]), sondern die äußeren Bedingungen, unter denen die – ohnehin schon andere – Arbeit geleistet wird (BAG, Beschluss v. 13.3.2007, 1 ABR 22/06[3]). Hierzu zählen insbesondere der Beschäftigungsort, Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung sowie die Wegezeiten zur Arbeitsstätte (BAG, Beschluss v. 1.8.1989, 1 ABR 51/88[4]).

 

Rz. 81

Die Veränderung der äußeren Umstände muss erheblich sein (BAG, Beschluss v. 13.3.2007, 1 ABR 22/06[5]). Beteiligungsfrei sind daher einfache Fälle normaler Personalflexibilität wie gelegentliche Vertretungen oder Aushilfen in anderen Bereichen des Unternehmens ohne größere Umstellungen oder Belastungen.[6] Erheblichkeit kann z. B. gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer seine gleichbleibende Tätigkeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen muss (BAG, Beschluss v. 10.4.1984, 1 ABR 67/82) oder wenn eine längere Wegezeit erforderlich ist. Nicht ausreichend ist dagegen ein Wechsel der Arbeitskolonne oder der Arbeitsgruppe, der Wechsel des Vorgesetzten[7] oder die Zuteilung eines Betriebsteils zu einer anderen Leitungsstelle des Unternehmens (BAG, Beschluss v. 10.4.1984, 1 ABR 67/82).

[1] NZA 1989, 438.
[2] Vgl. Rz. 49 ff.
[3] NZA-RR 2007, 581.
[4] NZA 1990, 196; Fitting, § 99 Rz. 146; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 133.
[5] NZA-RR 2007, 581.
[6] DKKW/Bacher, § 99 Rz. 109.
[7] Fitting, § 99 Rz. 139b.

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